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2 BvR 1965/19 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20191113.2bvr196519 KI-generiert

Unreviewed refusal to open criminal proceedings: exhaustion of legal remedies and failure to submit challenged decisions

Geschäftsnummer 2 BvR 1965/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court did not admit the constitutional complaint for decision, thereby leaving the underlying decision by the public prosecutor's office not to initiate criminal proceedings in force, and rejected the applicant's request for legal aid. The dispute involved a challenge to the refusal to open criminal proceedings, where the applicant had unsuccessfully appealed to the higher public prosecutor and the ministry of justice. The Court found the complaint inadmissible primarily because the applicant failed to exhaust the ordinary legal avenues and did not submit the impugned administrative decisions or adequately restate their content within the statutory deadline; consequently, the complaint obviously failed to demonstrate a violation of fundamental rights under § 90(1) BVerfGG and did not meet the reasoning requirements of §§ 23(1), 92 BVerfGG. The Court further deemed the application for interim relief moot and denied legal aid under the corresponding application of § 114 ZPO due to the lack of a sufficient prospect of success, while waiving further detailed justification pursuant to § 93d(1) BVerfGG.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 93 Abs. 1 BVerfGG, § 114 ZPO, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Unreviewed refusal to open criminal proceedings: exhaustion of legal remedies and failure to submit challenged decisions: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

Schlagwörter

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Erschöpfung des Rechtswegs Eröffnung des Verfahrens Strafanzeige Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Anforderung Säumnis der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung sowie mangels Rechtswegerschöpfung unzulässigen Verfassungsbeschwerde

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

[GRUENDE]

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Konstanz. Die hiergegen erhobene Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe und eine Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde zum Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg blieben jeweils erfolglos.

I. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft hat. Sie genügt zudem offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen.

Der Beschwerdeführer hat für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Unterlagen, namentlich die angegriffenen Bescheide der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft, die auch Grundlage der Bescheide des Ministeriums der Justiz und für Europa gewesen sind, innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (vgl. BVerfGE 78, 320 ; stRspr). Die lediglich auszugsweise Wiedergabe der Entscheidungen in der Verfassungsbeschwerde, die an mehreren Stellen kenntlich gemachte Auslassungen enthält, genügt für die erforderliche eingehende Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht.

2. Einer Entscheidung über den - lediglich hilfsweise gestellten - Antrag auf Wiedereinsetzung bedarf es nicht, weil die Verfassungsbeschwerde unabhängig von der Wahrung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG offensichtlich unzulässig ist.

II. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

III. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2017 - 1 BvR 2440/16, 1 BvR 2441/16 -, Rn. 43; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2018 - 2 BvR 2380/17 -, Rn. 2 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 62/18 -, Rn. 1; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2018 - 2 BvR 882/17 -, Rn. 24) zu verneinen.

IV. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.