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1 BvR 1735/19 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20191008.1bvr173519 KI-generiert

Recusal of constitutional court judges for participating in prior decision on identical legal questions

Geschäftsnummer 1 BvR 1735/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint without deciding on the request for reinstatement of the previous deadline, and it refused to take the complaint into decision, while separately rejecting the applicant’s motion for the recusal of specific judges as inadmissible. The dispute involved a challenge to the assessment of the public broadcasting contribution and a procedural attempt to exclude judges from the First Senate who had participated in a prior decision on identical legal issues. The court held that the recusal motion was manifestly inadmissible because participation in a parallel proceeding involving legally identical questions does not constitute a statutory ground for exclusion under § 18 Abs. 1 BVerfGG or give rise to a suspicion of bias under § 19 BVerfGG, thereby permitting the originally involved judges to remain on the panel and allowing the court to dispense with further reasoning under § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.

Legislator-Regeste

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§ 18 Abs. 1 BVerfGG, § 19 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Recusal of constitutional court judges for participating in prior decision on identical legal questions: Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt, nicht zur Entscheidung angenommen.

Schlagwörter

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Befangenheit des Richters Ausstandsbegehren Ausschlusskriterien Beteiligung am Verfahren verfahrensrechtliche Fragen Trennungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 BvR 1675/16
Constitutionality of public broadcasting levy: equality violation in charging additional fees for second residences
1 BvR 30/19
Inadmissibility of recusal motion against judges based on prior involvement in same party’s earlier constitutional complaint
BVerfGE 11, 1
BVerfGE 11, 1 ; 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).
BVerfGE 149, 222
Juli 2018 (BVerfGE 149, 222) begründet, das sich mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags befasste.
BVerfGE 131, 239
Auch vermag eine Beteiligung an einem vorangegangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren, das ähnliche Rechtsfragen aufgeworfen hat, als solche nicht die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 19 BVerfGG zu begründen (BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).
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Volltext

Nichtannahmebeschluss ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzureichend begründeten Ablehnungsgesuchs

[TENOR]

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter des Ersten Senats, die am Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. - mitgewirkt haben, wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt, nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil dieses offensichtlich unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2019 - 1 BvR 30/19 -, Rn. 1). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 ; 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).

Das gegen die Richter F. Kirchhof und Eichberger gerichtete Ablehnungsgesuch bedarf keiner Entscheidung, weil diese nicht mehr Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senats sind. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen Baer, Britz und Ott bedarf keiner Entscheidung, da sie nicht Mitglied der zur Entscheidung berufenen Kammer sind.

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Masing, Paulus und Christ ist offensichtlich unzulässig. Die offensichtliche Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer das Ablehnungsgesuch lediglich mit der Mitwirkung der abgelehnten Richter an dem Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (BVerfGE 149, 222) begründet, das sich mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags befasste. Diese Begründung ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss der abgelehnten Richter zu rechtfertigen. Ein Verfassungsrichter, der in einem Parallelverfahren über rechtlich gleich gelagerte Streitfragen entschieden hat, ist nicht nach § 18 Abs. 1 BVerfGG von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Auch vermag eine Beteiligung an einem vorangegangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren, das ähnliche Rechtsfragen aufgeworfen hat, als solche nicht die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 19 BVerfGG zu begründen (BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.