Standing to sue for procedural equality of arms in media injunctions: necessity of specific risk of repetition after prior constitutional clarification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court refused to accept two constitutional complaints for decision, effectively dismissing the challenges and leaving the lower court rulings in force. The complainants, media companies, challenged interim injunctions issued by civil courts that prohibited the distribution of specific statements and images, alleging a violation of their right to procedural equality of arms under Article 3(1) of the Basic Law. They argued that the pre-litigation warning letters differed from the applications filed in court, thereby failing to meet the requirements established by the Court in a prior September 2018 decision. The Court held that the complaints lacked the requisite fundamental constitutional significance or an appropriate interest for determination because, following the clarification of the legal landscape in that earlier ruling, a mere procedural error was insufficient to sustain a declaratory action. The Court concluded that to establish an interest in declaration based on the risk of repetition, the complainants would have needed to provide specific arguments demonstrating that the civil courts systematically misinterpreted the constitutional standards of procedural equality, which they failed to do.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 3 Abs. 1 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, Art. 101 Abs. 1 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Standing to sue for procedural equality of arms in media injunctions: necessity of specific risk of repetition after prior constitutional clarification: Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Zum Feststellungsinteresse im Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl einer Verletzung prozessualer Rechte durch die Fachgerichte (hier: Anspruch auf prozessuale Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren bzgl der Verbreitung von Äußerungen bzw Bildnissen) - Annahme einer Wiederholungsgefahr trotz Klärung der verfassungsrechtlichen Lage verlangt nähere Darlegungen
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
I. Die Beschwerdeführerinnen sind Medienunternehmen. Ihnen wurde in einstweiligen Verfügungsverfahren ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung im gerichtlichen Verfahren unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, bestimmte Äußerungen beziehungsweise Bildnisse zu verbreiten. Sie machen geltend, dass die Abmahnungen, die ihnen gegenüber vorprozessual ausgesprochen wurden, nicht identisch waren mit von den jeweiligen Antragstellern bei Gericht eingereichten Verfügungsanträgen und deren Begründung. Die Beschwerdeführerinnen sehen sich hierdurch in ihren Verfahrensrechten verletzt und rügen mit ihren Verfassungsbeschwerden jeweils die Verletzung ihrer Rechte auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG. Sie sind der Auffassung, die Landgerichte hätten durch diese Verfahrensgestaltung die vom Bundesverfassungsgericht in den Beschlüssen vom 30. September 2018 zu den Aktenzeichen 1 BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17 formulierten Anforderungen missachtet.
II. Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind.
Die Verfahren haben nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 2018 zu den Aktenzeichen 1 BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17 keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr. Auch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht mehr angezeigt. Denn nicht jede Verletzung prozessualer Rechte unter Berufung auf die prozessuale Waffengleichheit kann im Wege einer auf Feststellung gerichteten Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden. Vielmehr bedarf es eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses. Die Geltendmachung nur eines error in procedendo reicht hierfür nicht (vgl. BVerfGE 138, 64 m.w.N. - zu Art. 101 Abs. 1 GG; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 11). Anzunehmen ist ein Feststellungsinteresse allerdings dann, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu befürchten ist (vgl. BVerfGE 91, 125 ), also eine hinreichend konkrete Gefahr besteht, dass unter ähnlichen rechtlichen und tatsächlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen würde. Dafür bedarf es aber nach der Klärung der Rechtslage durch den stattgebenden Kammerbeschluss vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 - näherer Darlegungen. Ein auf eine Wiederholungsgefahr gestütztes Feststellungsinteresse setzte voraus, dass die Zivilgerichte die aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen grundsätzlich verkennen und sie ihre Praxis hieran unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht ausrichten. Dies wurde von den Beschwerdeführerinnen nicht vorgetragen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.