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2 BvR 1105/19 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20191106.2bvr110519 KI-generiert

Requirement of personal incapacity for legal aid in constitutional complaints where no mandatory counsel exists

Geschäftsnummer 2 BvR 1105/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court denied the applicant's isolated application for legal aid and the assignment of a public defender. The dispute concerned an application for legal aid to pursue a constitutional complaint against the non-initiation of criminal proceedings against a prosecutor, following a lower court's rejection of legal aid for a compulsory prosecution action and a failed hearing grievance. The Court held that while legal aid is available in constitutional proceedings, it is granted only under strict conditions where self-representation is absolutely necessary due to the absence of mandatory counsel and court fees. The applicant failed to demonstrate an inability to represent himself adequately, as the submission showed he was capable of clearly stating the facts and his interests, rendering the request for external representation unnecessary.

Legislator-Regeste

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Requirement of personal incapacity for legal aid in constitutional complaints where no mandatory counsel exists: Mit seinem - isolierten - Prozesskostenhilfeantrag für eine Verfassungsbeschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Nichteinleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen einen Ersten Staatsanwalt. Zuletzt hat das Oberlandesgericht Karlsruhe den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens verworfen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge blieb ohne Erfolg.

Schlagwörter

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Anwaltszwang unentgeltliche Rechtspflege persönliche Anhörung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Nothilfe nach BV Strafantrag

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags für eine Verfassungsbeschwerde mangels Erforderlichkeit der PKH-Gewährung

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Mit seinem - isolierten - Prozesskostenhilfeantrag für eine Verfassungsbeschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Nichteinleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen einen Ersten Staatsanwalt. Zuletzt hat das Oberlandesgericht Karlsruhe den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens verworfen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge blieb ohne Erfolg.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist abzulehnen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Antragsteller entsprechend §§ 114 ff. ZPO möglich (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 1, 415 ; 79, 252 ; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, Rn. 6; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -, Rn. 2). Allerdings wird Prozesskostenhilfe nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 ; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, Rn. 6; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2016 - 2 BvR 1754/14 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 932/17 -, Rn. 2).

Vorliegend ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller daran gehindert wäre, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. In der Antragsschrift wird lediglich ausgeführt, dass die "beabsichtigte anwaltliche Verfassungsbeschwerde" nicht mutwillig sei und hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, wozu er - der Antragsteller -, so gut wie es ihm als Physiker möglich sei, ausführe. Der Antragsteller behauptet bereits nicht konkret, dass er für die Wahrnehmung seiner Rechte der anwaltlichen Vertretung bedürfe. Ausweislich der Antragsschrift ist der Antragsteller vielmehr fähig, den Sachverhalt sowie seine Interessen und die Rechte, die er wahrnehmen will, selbst klar darzustellen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.