Unconstitutionality of the "Mietpreisbremse" rent cap under the Equality Clause and Ulterior Limitation Doctrine
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court declared the reference question inadmissible, effectively upholding the validity of the contested statute and denying relief to the challenging lower court. In a constitutional review proceeding under Article 100(1) of the Basic Law, a district court referred the compatibility of the "rent brake" provisions in § 556d(1) and (2) of the Civil Code, enacted to cap rent increases in tight housing markets, with Article 3(1) and Article 80(1) sentence 2 of the Basic Law. The tenancy dispute involved tenants suing a landlord for the return of excessive rent payments, but the court focused on the abstract constitutional challenge to the statutory cap. The decision rested on the doctrine of admissibility requirements for abstract norm control, specifically holding that the referring court failed to demonstrate its conviction of unconstitutionality and the decisive nature of the norm with the rigor required by Section 80(2) of the Court's Rules of Procedure, rendering the reference deficient.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 556d BGB, Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2 BVerfGG, § 81a Satz 1 BVerfGG; Unconstitutionality of the "Mietpreisbremse" rent cap under the Equality Clause and Ulterior Limitation Doctrine: Mit Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18 u.a. - stellte die Kammer die Unzulässigkeit der beiden vorangegangenen Vorlagen fest, weil das Landgericht in seinen Vorlagebeschlüssen die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Vorschriften und seine Überzeugung von deren Verfassungswidrigkeit nicht in einer den Begründungsanforderungen nach § 80 Abs. 2 BVerfGG genügenden Weise dargelegt hatte.
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KI-generiertVolltext
Kammerbeschluss: Unzulässigkeit einer Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der "Mietpreisbremse" (§ 556d BGB) - Parallelentscheidung
[TENOR]
Die Vorlage ist unzulässig.
[GRUENDE]
I. Das Verfahren betrifft durch das Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) vom 21. April 2015 (BGBl I S. 610) geschaffene Vorschriften zur Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn im nicht preisgebundenen Wohnraum (sogenannte "Mietpreisbremse").
Die Kläger des Ausgangsverfahrens wenden sich gegen die Vereinbarung einer die nach diesen Vorschriften höchstzulässige Miete übersteigenden Miete. Sie nehmen die beklagte Vermieterin gerichtlich auf Rückzahlung überzahlter Miete in Anspruch. Das Amtsgericht gab der Klage überwiegend statt.
Das Landgericht änderte das amtsgerichtliche Urteil auf die Berufung der Vermieterin durch Teilurteil zugunsten der Vermieterin ab und wies die Anschlussberufung der Mieter zurück. Für die weitergehende Berufung, mit der die Beschwerdeführerin weiterhin die vollständige Klageabweisung begehrt, komme es dagegen auf die durch das MietNovG geschaffene Regelung der Mietobergrenze an. Diese hält das Landgericht für mit Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar und daher für nichtig. Aus diesem Grund hatte es bereits zwei vergleichbare Verfahren ausgesetzt und nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Vereinbarkeit von § 556d Abs. 1 und 2 BGB mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG vorgelegt. Auch im Ausgangsrechtsstreit setzte das Landgericht das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob § 556d Abs. 1 und 2 BGB in der Fassung des MietNovG vom 21. April 2015 (BGBl I S. 610) mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar und daher nichtig sei. Aus den bereits in seinen beiden vorangegangenen Vorlagebeschlüssen dargelegten Gründen sei es weiterhin von der Verfassungswidrigkeit des § 556d Abs. 1 und 2 BGB überzeugt.
Mit Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18 u.a. - stellte die Kammer die Unzulässigkeit der beiden vorangegangenen Vorlagen fest, weil das Landgericht in seinen Vorlagebeschlüssen die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Vorschriften und seine Überzeugung von deren Verfassungswidrigkeit nicht in einer den Begründungsanforderungen nach § 80 Abs. 2 BVerfGG genügenden Weise dargelegt hatte.
II. Die Vorlage ist, nachdem ihre Begründung über diejenige in den beiden vorangegangenen Vorlagen nicht hinausgeht, aus den Gründen des Beschlusses der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18 u.a. -, Rn. 32 ff., unzulässig. Dies kann die Kammer durch einstimmigen Beschluss feststellen (§ 81a Satz 1 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.