Inadmissibility of unsubstantiated constitutional complaint and warning of abuse penalty fees.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court (BVerfG) issued a non-acceptance order, refusing to hear the constitutional complaint and explicitly warning the complainant that a penalty fee of up to 2,600 Euros may be imposed for the filing of manifestly unsubstantiated complaints in future proceedings. The dispute involved a constitutional challenge that was deemed inadmissible due to a failure to provide sufficient reasoning and a lack of evident fundamental rights violations. The decisive legal basis for the rejection was § 93a Abs. 2 BVerfGG regarding the absence of acceptance grounds, combined with § 23 Abs. 1 Satz 2 and § 92 BVerfGG which mandated substantive justification for the complaint, while the warning of a potential penalty was grounded in § 34 Abs. 2 BVerfGG concerning the abuse of constitutional complaint procedures.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Inadmissibility of unsubstantiated constitutional complaint and warning of abuse penalty fees: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil sie entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert begründet und eine Grundrechtsverletzung auch darüber hinaus nicht ersichtlich ist (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 99, 84 ; stRspr).
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KI-generiertVolltext
Nichtannahme einer unzureichend substantiierten Verfassungsbeschwerde - Hinweis auf Möglichkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr bei Erhebung erkennbar substanzloser Verfassungsbeschwerden
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil sie entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert begründet und eine Grundrechtsverletzung auch darüber hinaus nicht ersichtlich ist (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 99, 84 ; stRspr).
Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr von bis zu 2.600 Euro auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. April 2018 - 2 BvR 415/18 u.a. -, Rn. 2).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.