Refusal of cost reimbursement after exhaustion of legal remedies via successful hearing motion; lack of interest in setting subject matter value at statutory minimum
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the applicant's request for reimbursement of litigation costs and rejected his application for the determination of a higher subject matter value. The case involved constitutional complaints filed by the applicant that were deemed admissible after a lower court granted his motion for a hearing (Anhörungsrüge), effectively exhausting the legal remedies and rendering the constitutional complaints moot. The Court held that cost reimbursement was not equitable because the complaints were procedurally inadmissible from the time of filing until the lower court resolved the hearing motion, as the applicant had not sufficiently demonstrated that the legal pathway was exhausted under § 90 Abs. 2 BVerfGG; furthermore, judicial determination of the subject matter value lacked necessity (Rechtsschutzbedürfnis) because no exceptional circumstances justified a value exceeding the statutory minimum of €5,000 under § 37 Abs. 2 RVG, which applies when constitutional complaints are not taken up for decision or are withdrawn.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34a Abs. 3 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG; Refusal of cost reimbursement after exhaustion of legal remedies via successful hearing motion; lack of interest in setting subject matter value at statutory minimum: The case involved constitutional complaints filed by the applicant that were deemed admissible after a lower court granted his motion for a hearing (Anhörungsrüge), effectively exhausting the legal remedies and rendering the constitutional complaints moot. The Court held that cost reimbursement was not equitable because the complaints were procedurally inadmissible from the time of filing until the lower court resolved the hearing motion, as the applicant had not sufficiently demonstrated that the legal pathway was exhausted under § 90 Abs. 2 BVerfGG; furthermore, judicial determination of the subject matter value lacked necessity (Rechtsschutzbedürfnis) because no exceptional circumstances justified a value exceeding the statutory minimum of €5,000 under § 37 Abs. 2 RVG, which applies when constitutional complaints are not taken up for decision or are withdrawn.
Schlagwörter
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KI-generiertLegal basis cited to reject the applicant's request for the reimbursement of litigation costs based on equitable considerations.
Provision cited to determine the statutory minimum subject matter value, justifying the dismissal of the application for a specific value determination.
Volltext
Ablehnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer mangels Rechtswegerschöpfung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - kein Rechtsschutzbedürfnis für Gegenstandswertfestsetzung - hier: Beschwerdeerhebung vor fachgerichtlicher Entscheidung über Anhörungsrüge
[TENOR]
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.
[GRUENDE]
Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, nachdem das fachgerichtliche Verfahren infolge der vom Beschwerdeführer eingelegten Anhörungsrüge fortgesetzt wird und dieser zum Ausdruck gebracht hat, infolge der Erledigung der Verfassungsbeschwerde keine Entscheidung mehr zu wünschen (vgl. BVerfGE 85, 109 ). Gegenstand des Verfahrens sind nur noch seine Anträge auf Erstattung seiner Auslagen und auf Festsetzung des Gegenstandswertes. Darüber zu entscheiden, obliegt der Kammer (vgl. BVerfGE 72, 34 ). Die Anträge haben keinen Erfolg.
1. Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Erstattung der dem Beschwerdeführer entstandenen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, § 34a Abs. 3 BVerfGG. Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, Rn. 2). Mit Blick auf die Funktion und die Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ). Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 133, 37 ). Vor allem dann, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft und davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt gehalten hat, kann es billig sein, dem Beschwerdeführer seine Auslagen zu erstatten (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ; 133, 37 ). Die Auslagenerstattung entspricht aber regelmäßig nicht der Billigkeit, wenn die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung bis zur Erledigung durch die Abhilfe im fachgerichtlichen Verfahren unzulässig war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 550/14 -, Rn. 3).
Letzteres ist hier der Fall. Der Rechtsweg war nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), weil der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde vor der Entscheidung über die Anhörungsrüge eingelegt hat und die Voraussetzungen von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht ausreichend dargetan worden sind. Das Anhörungsrügeverfahren gehört zum Rechtsweg, wenn der Beschwerdeführer - wie hier - eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht (vgl. BVerfGE 122, 190 m.w.N.). Nachdem die Anhörungsrüge erfolgreich war, kann sie auch nicht als aussichtslos angesehen werden (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2019 - 1 BvR 2066/18 -, Rn. 3).
2. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.
Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 €. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 ). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.