Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 966/19 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20191028.2bvr096619 KI-generiert

EU-Singapore Trade Agreement: Inadequate Substantiation of Ultra-Vires and Democratic Core Violations

Geschäftsnummer 2 BvR 966/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint, rendering the request for preliminary injunctive relief moot, thereby leaving the challengers' challenge unresolved on the merits while upholding the admissibility hurdles. The dispute concerned the Federal Government’s planned consent to the EU-Singapore Free Trade Agreement (EUSFTA), which the complainants challenged on grounds of ultra-vires and democratic identity violations, arguing that the agreement should have been a mixed agreement requiring ratification by EU member states rather than an "EU-only" agreement, and that the treaty's committee structures and undefined terms infringed upon national legislative competence and democratic principles. The Court held the complaint inadmissible for lack of sufficient substantiation under §§ 23 Abs 1 S 2 and 92 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), finding that the complainants failed to adequately engage with the European Court of Justice’s Opinion 2/15 regarding competence allocation and did not sufficiently demonstrate how the "EU-only" status of the EUSFTA specifically met the high thresholds for a structural and manifest competence excess or a violation of the democratic core established in existing constitutional jurisprudence.

Legislator-Regeste

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Art. 218 Abs. 11 AEUV, Art. 79 Abs. 3 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 40 Abs. 3 GOBVerfG; EU-Singapore Trade Agreement: Inadequate Substantiation of Ultra-Vires and Democratic Core Violations: The dispute concerned the Federal Government’s planned consent to the EU-Singapore Free Trade Agreement (EUSFTA), which the complainants challenged on grounds of ultra-vires and democratic identity violations, arguing that the agreement should have been a mixed agreement requiring ratification by EU member states rather than an "EU-only" agreement, and that the treaty's committee structures and undefined terms infringed upon national legislative competence and democratic principles. The Court held the complaint inadmissible for lack of sufficient substantiation under §§ 23 Abs 1 S 2 and 92 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), finding that the complainants failed to adequately engage with the European Court of Justice’s Opinion 2/15 regarding competence allocation and did not sufficiently demonstrate how the "EU-only" status of the EUSFTA specifically met the high thresholds for a structural and manifest competence excess or a violation of the democratic core established in existing constitutional jurisprudence.

Schlagwörter

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Handelsabkommen ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Europäische Verträge Gesetzgebungszuständigkeit Demokratische Grundsätze Vorentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 218 Abs. 11 AEUV
Juli 2015 beantragte die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein Gutachten nach Art. 218 Abs.
Art. 79 Abs. 3 GG
2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG und erheben insoweit eine Ultra-vires-Rüge.
§ 93a Abs. 2 BVerfGG
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
§ 92 BVerfGG
1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Substantiierungsanforderungen.
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
§ 40 Abs. 3 GOBVerfG
Procedural basis for rendering the request for an interim injunction moot upon the decision not to accept the constitutional complaint.

Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 99, 84
BVerfGE 99, 84 ; 108, 370 ; 120, 274 ; 140, 229 ; 142, 234 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24.
2 BvR 1961/09
Effective fundamental rights protection in inter-state institutions: Inadmissibility of constitutional complaint due to insufficient substantiation of structural right-to-court deficiencies
BVerfGE 140, 229
BVerfGE 140, 229 ; 142, 234 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24.
BVerfGE 143, 65
Soweit sich die Beschwerdeführer auf das Urteil des Senats zum Freihandelsabkommen CETA (BVerfGE 143, 65) berufen, gehen sie nicht weiter darauf ein, ob CETA als gemischtes Abkommen (vgl.
BVerfGE 123, 267
BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ; 142, 123 ; 146, 216 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30.
2 BvR 1685/14
No need to reopen oral hearing for European Banking Union case where prior opportunity to be heard was sufficient
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 40 Abs. 3 GOBVerfG

Procedural basis for rendering the request for an interim injunction moot upon the decision not to accept the constitutional complaint.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Zustimmung der Bundesregierung zum Freihandelsabkommen zwischen der EU und Singapur (EUSFTA) nicht hinreichend substantiiert begründet (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG), mithin unzulässig

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

[GRUENDE]

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wenden sich die Beschwerdeführer gegen die bevorstehende Zustimmung der Bundesregierung zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (Free Trade Agreement between the European Union and the Republic of Singapore - EUSFTA) im Rat der Europäischen Union.

I. Am 23. April 2007 ermächtigte der Rat der Europäischen Union die Europäische Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Mitgliedstaaten des Verbands Südostasiatischer Nationen (ASEAN). In der Folge ermächtigte er die Kommission zu bilateralen Verhandlungen mit Singapur und dehnte die Ermächtigung auf den Investitionsschutz aus. Die Verhandlungen wurden 2012 für alle Kapitel außer dem Investitionsschutz abgeschlossen, 2014 auch für diesen.

Am 10. Juli 2015 beantragte die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV zu der Frage, ob das geplante Abkommen von der Europäischen Union allein unterzeichnet und abgeschlossen werden könne ("EU-only"-Abkommen) oder ob es durch die Europäische Union und die Mitgliedstaaten ratifiziert werden müsse (gemischtes Abkommen).

In seinem Gutachten (EuGH, Gutachten 2/15 vom 16. Mai 2017 zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Singapur, EU:C:2017:376) kam der EuGH zu dem Ergebnis, dass die Europäische Union in nahezu allen von dem geplanten Abkommen erfassten Bereichen die alleinige Zuständigkeit besitze; ausgenommen seien allerdings andere Investitionen als Direktinvestitionen und die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investor und Staat mit den Mitgliedstaaten als Beklagten. Diese Bereiche fielen in die geteilte Zuständigkeit von Europäischer Union und Mitgliedstaaten mit der Folge, dass das Freihandelsabkommen in seiner ursprünglich vorgesehenen Form auch nur von der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten gemeinsam geschlossen werden könne.

Aufgrund des Gutachtens wurde der ausgehandelte Text angepasst, um zwei eigenständige Abkommen - ein Freihandelsabkommen (EUSFTA) und ein Investitionsschutzabkommen (EUSIPA) - zu schaffen. Die Unterzeichnung und den Abschluss beider Abkommen schlug die Kommission dem Rat am 18. April 2018 vor.

Am 15. Oktober 2018 fasste der Rat Beschlüsse zur Unterzeichnung des EUSFTA und des EUSIPA. Am 19. Oktober 2018 wurden die Abkommen unterzeichnet. Das Europäische Parlament stimmte den Entwürfen für die Beschlüsse über den Abschluss der Abkommen am 13. Februar 2019 zu.

Die abschließende Zustimmung des Rates zum EUSFTA steht noch aus.

II. Die Beschwerdeführer erheben eine Vielzahl von Rügen gegen das EUSFTA als Freihandelsabkommen "neuer Generation". Sie tragen unter anderem umfänglich zu einer fortschreitenden Klimakatastrophe, zum Pariser Übereinkommen zum Klimaschutz und dessen angeblicher Blockierung durch das EUSFTA vor.

Im rechtlichen Kern ihrer Ausführungen machen die Beschwerdeführer geltend, ein Beschluss des Rates der Europäischen Union über den Abschluss des EUSFTA verletze sie in ihrem Recht auf Demokratie aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG und erheben insoweit eine Ultra-vires-Rüge. Das EUSFTA hätte auch nach dem Gutachten des EuGH als gemischtes Abkommen verhandelt und abgeschlossen werden müssen. Mit seiner Behandlung als "EU-only"-Abkommen missachte die Europäische Union mitgliedstaatliche Kompetenzen und nehme ausschließliche Zuständigkeiten für Bereiche in Anspruch, die zu den geteilten Zuständigkeiten gehörten.

Die Beschwerdeführer rügen zudem eine Verletzung des von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Kerns des Demokratieprinzips durch das im EUSFTA vorgesehene Ausschusswesen. Der Handelsausschuss und die Sonderausschüsse könnten in zahlreichen im Abkommen spezifizierten Fällen Entscheidungen bis hin zu Vertragsänderungen treffen, die die Vertragsparteien bänden. Damit könne die Gestaltungsfreiheit des deutschen Gesetzgebers erheblich eingeschränkt werden. Das EUSFTA enthalte eine Vielzahl unbestimmter Begriffe, sodass für Auslegungen breiter Raum bestehe. Die Mitgliedstaaten seien in den EUSFTA-Ausschüssen nicht als reguläre stimmberechtigte Mitglieder vertreten. Gegen das Demokratieprinzip verstoße auch die mangelnde Unterrichtung der demokratischen Öffentlichkeit.

III. Die Bundesregierung und der Deutsche Bundestag haben zur Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Stellung genommen.

IV. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Der Vortrag der Beschwerdeführer zur Möglichkeit einer Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG genügt nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Substantiierungsanforderungen.

1. In der Begründung einer Verfassungsbeschwerde haben die Beschwerdeführer darzulegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert. Dazu müssen sie aufzeigen, inwieweit eine Maßnahme die bezeichneten Grundrechte verletzen soll (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 108, 370 ; 120, 274 ; 140, 229 ; 142, 234 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 1961/09 -, Rn. 23). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 140, 229 ; 142, 234 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 1961/09 -, Rn. 23).

2. Hieran gemessen haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG durch eine Mitwirkung der Bundesregierung am Beschluss des Rates der Europäischen Union über den Abschluss des EUSFTA nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die Beschwerdeführer erheben zwar zahlreiche Rügen gegen das EUSFTA, allerdings weitgehend ohne konkreten Bezug zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben.

Auch soweit die Beschwerdeführer im rechtlichen Kern ihrer Ausführungen geltend machen, die Mitwirkung der Bundesregierung an einem Beschluss des Rates über den Abschluss des EUSFTA verletze sie in ihrem Recht auf Demokratie aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG, ist ihr Vortrag unzureichend.

Hinsichtlich der Ultra-vires-Rüge fehlt es insbesondere an einer näheren Auseinandersetzung mit dem Gutachten des EuGH und der dort entfalteten Argumentation. Soweit sich die Beschwerdeführer auf das Urteil des Senats zum Freihandelsabkommen CETA (BVerfGE 143, 65) berufen, gehen sie nicht weiter darauf ein, ob CETA als gemischtes Abkommen (vgl. BVerfGE 143, 65 ) und EUSFTA als "EU-only"-Abkommen vergleichbar sind und die Rechtsprechung des Senats auf EUSFTA übertragbar ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, hätte es näherer Darlegung bedurft, inwieweit die von der Beurteilung der Zuständigkeitsverteilung durch den Senat in dieser - im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen - Entscheidung zumindest teilweise abweichende Auffassung des EuGH in seinem Gutachten - ihre Fehlerhaftigkeit unterstellt - die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Anforderungen an eine offensichtliche und strukturell bedeutsame Kompetenzüberschreitung (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ; 142, 123 ; 146, 216 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 150 ff.) erfüllt.

In Bezug auf die Identitätsrüge fehlt es an einer an den verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ; 140, 317 ; 142, 123 ; 146, 216 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 120, 204 f.) orientierten substantiierten Darlegung, inwiefern das als "EU-only"-Abkommen konzipierte EUSFTA das Demokratieprinzip berühren kann. Auch insoweit liegt es jedenfalls nicht auf der Hand, dass sich die Aussagen im Urteil des Senats zu dem als gemischtes Abkommen konzipierten CETA auf EUSFTA übertragen lassen.

3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.