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1 BvL 2/19 ECLI:DE:BVerfG:2019:lk20191001.1bvl000219 KI-generiert

Inadmissibility of reference on constitutionality of rent cap provisions due to deficient substantiation of unconstitutionality

Geschäftsnummer 1 BvL 2/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) declared the judicial reference (*Richtervorlage*) filed by a Regional Court to be inadmissible, leaving the underlying civil litigation pending before the lower courts. The dispute concerned the validity of Germany's "rent brake" regulation (§ 556d BGB), which limits rent increases upon lease commencement in tight housing markets; the referring court argued these provisions violated the constitutional principles of equality and the prohibition of delegation without specific legislative parameters. The decision was based on procedural grounds under § 80 Abs. 2 BVerfGG, as the referring court failed to adequately demonstrate its own conviction of the provisions' unconstitutionality and the decision-relevance of the legal questions, rendering the submission defective despite the merits of the constitutional challenge remaining undetermined.

Legislator-Regeste

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§ 556d BGB, Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2 BVerfGG, § 81a Satz 1 BVerfGG; Inadmissibility of reference on constitutionality of rent cap provisions due to deficient substantiation of unconstitutionality: Mit Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18 u.a. - stellte die Kammer die Unzulässigkeit der beiden vorangegangenen Vorlagen fest, weil das Landgericht in seinen Vorlagebeschlüssen die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Vorschriften und seine Überzeugung von deren Verfassungswidrigkeit nicht in einer den Begründungsanforderungen nach § 80 Abs. 2 BVerfGG genügenden Weise dargelegt hatte.

Schlagwörter

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Verfassungsmässigkeit Mietordnung Zivilrechtsstreitigkeit Zulässige Gründe Marktmiete Vorlage zur Vorabentscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Kammerbeschluss: Unzulässigkeit einer Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der "Mietpreisbremse" (§ 556d BGB) - Parallelentscheidung

[TENOR]

Die Vorlage ist unzulässig.

[GRUENDE]

I. Das Verfahren betrifft durch das Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) vom 21. April 2015 (BGBl I S. 610) geschaffene Vorschriften zur Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn im nicht preisgebundenen Wohnraum (sogenannte "Mietpreisbremse").

Der Kläger des Ausgangsverfahrens wendet sich gegen die Vereinbarung einer die nach diesen Vorschriften höchstzulässige Miete übersteigenden Miete. Er nimmt die beklagte Vermieterin gerichtlich auf Feststellung der höchstzulässigen Miete und Rückzahlung überzahlter Miete in Anspruch. Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt.

Gegen das amtsgerichtliche Urteil legte die Vermieterin Berufung ein. Das zuständige Landgericht hält die durch das MietNovG geschaffene Regelung der Mietobergrenze für mit Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar und daher für nichtig. Aus diesem Grund hatte es bereits zwei vergleichbare Verfahren ausgesetzt und nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Vereinbarkeit von § 556d Abs. 1 und 2 BGB mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG vorgelegt. Auch im Ausgangsrechtsstreit setzte das Landgericht das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob § 556d Abs. 1 und 2 BGB in der Fassung des MietNovG vom 21. April 2015 (BGBl I S. 610) mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar und daher nichtig sei. Aus den bereits in seinen beiden vorangegangenen Vorlagebeschlüssen dargelegten Gründen sei es weiterhin von der Verfassungswidrigkeit des § 556d Abs. 1 und 2 BGB überzeugt.

Mit Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18 u.a. - stellte die Kammer die Unzulässigkeit der beiden vorangegangenen Vorlagen fest, weil das Landgericht in seinen Vorlagebeschlüssen die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Vorschriften und seine Überzeugung von deren Verfassungswidrigkeit nicht in einer den Begründungsanforderungen nach § 80 Abs. 2 BVerfGG genügenden Weise dargelegt hatte.

II. Die Vorlage ist, nachdem ihre Begründung über diejenige in den beiden vorangegangenen Vorlagen nicht hinausgeht, aus den Gründen des Beschlusses der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18 u.a. -, Rn. 32 ff., unzulässig. Dies kann die Kammer durch einstimmigen Beschluss feststellen (§ 81a Satz 1 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.