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1 BvR 1102/17 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20191009.1bvr110217 KI-generiert

Reduced standard benefit for employed adults in need communities and equality of pregnancy surcharge calculations

Geschäftsnummer 1 BvR 1102/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) dismissed the constitutional complaint without granting legal aid, thereby upholding the lower courts' rejection of the applicant's claims. The dispute involved a child of an unemployed, unable-to-work parent who argued that as the primary beneficiary in a benefit community, they were entitled to the full standard benefit under § 20 SGB II rather than the reduced rate for employed adults, and that the statutory determination of additional benefits for pregnant women under § 21 SGB II violated the equality principle by failing to account for differences between single parents and those living with partners or in benefit communities. The Court held that the specialized social court's interpretation regarding the reduced standard benefit did not infringe upon fundamental rights, and deemed the arguments regarding the pregnant-person surcharge insufficiently substantiated because they failed to demonstrate how the statutory reductions, which are justified by typical household savings in shared living situations, violated the General Equality Clause.

Legislator-Regeste

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§ 21 Abs 2 SGB 2, § 20 Abs. 2 SGB II, § 21 Abs. 2 SGB II, Art. 3 Abs. 1 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Reduced standard benefit for employed adults in need communities and equality of pregnancy surcharge calculations: Soweit sich die Beschwerdeführerin, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Vater lebt, gegen die Auslegung des Bundessozialgerichts wendet, wonach ihr als volljährigem erwerbsfähigem Kind unter 25 Jahren nur ein geminderter Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 SGB II zustehe, obwohl ihr Vater erwerbsunfähig und sie die Hauptleistungsberechtigte ist, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen halten sich insoweit im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Rechtsgleichheit Leistungsanspruch Leistungskürzung unverheirateter Elternteil Lebensstandard Sozialarbeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 142, 353
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Zum Anspruch eines mit einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden volljährigen erwerbsfähigen Kindes unter 25 Jahren auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - keine Grundrechtsverletzung durch Zubilligung eines lediglich geminderten Regelbedarfs (§ 20 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB II ) trotz Erwerbsunfähigkeit des Vaters der Betroffenen - Rüge einer Verletzung des Gleichheitssatzes im Hinblick auf § 21 Abs 2 SGB 2 (Schwangerenmehrbedarf) unzureichend substantiiert

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Soweit sich die Beschwerdeführerin, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Vater lebt, gegen die Auslegung des Bundessozialgerichts wendet, wonach ihr als volljährigem erwerbsfähigem Kind unter 25 Jahren nur ein geminderter Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 SGB II zustehe, obwohl ihr Vater erwerbsunfähig und sie die Hauptleistungsberechtigte ist, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen halten sich insoweit im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.

Soweit sich die Beschwerdeführerin mittelbar gegen § 21 Abs. 2 SGB II wendet, der die Höhe des Schwangerenmehrbedarfs als prozentualen Anteil des Regelbedarfs bestimmt, und sie hierin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sieht, ist die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert. Eine Gleichheitsverletzung ist nicht schon dadurch dargetan, dass ohne nähere Ausführungen zum Umfang der Leistung allein eine unterschiedliche Bemessung des Schwangerenmehrbedarfs für alleinstehende Schwangere und solche in einer Bedarfsgemeinschaft gerügt wird. Denn hierdurch können Einsparungen berücksichtigt werden, die bei einer gemeinsamen Haushaltsführung im familiären Zusammenleben typischerweise auftreten (vgl. BVerfGE 142, 353 ). Zu der Frage der Höhe des Schwangerenmehrbedarfs jedoch sowie zu der Frage, ob mit der Abschmelzung dieser Leistung in Bedarfsgemeinschaften solche Einsparungen in verfassungsrechtlich tragfähiger Weise erfasst werden, trägt die Beschwerdeführerin substantiiert nichts vor. Ebenso wenig greift sie sachhaltig eine mögliche Gleichheitsverletzung durch die Ungleichbehandlung von Schwangeren, die mit einem Partner zusammenleben, und solchen, die mit ihren Eltern zusammenleben, in ihrer Verfassungsbeschwerde an.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.