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2 BvR 1768/19 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20191014.2bvr176819 KI-generiert

Constitutional complaint over prolonged pretrial detention: admissibility threshold for insufficiently substantiated claims of unreasonable delay under the acceleration principle

Geschäftsnummer 2 BvR 1768/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for review and dismissed the request for interim relief as moot, effectively upholding the Higher Regional Court's decision to maintain the applicant's pretrial detention. The dispute involved a challenge to the continued validity of pretrial detention orders and a potential violation of the right to a hearing within a reasonable time, given that the applicant had been in custody since July 2018 while the indictment from April 2019 remained pending. The Court found the complaint inadmissible under § 93a Abs. 2 and § 92 BVerfGG due to a lack of sufficient substantiation; specifically, the applicant failed to submit or reproduce key evidentiary documents, including prosecution opinions, notices of judicial overload, and administrative decisions, which prevented the Court from assessing whether the detention delays resulted from an extraordinary, unforeseeable burden on the trial chamber.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint over prolonged pretrial detention: admissibility threshold for insufficiently substantiated claims of unreasonable delay under the acceleration principle: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichend substantiierter Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) unzulässig.

Schlagwörter

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überlange Untersuchungshaft verfassungsmässiger Grundsatz Beweisverhandlung Normenkontrolle ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Anklagezulassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichend substantiierter Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) unzulässig.

Zwar liegt auf Grundlage der mitgeteilten zeitlichen Abläufe ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot jedenfalls im Zwischenverfahren nahe (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 2018 - 2 BvR 1258/18 -, Rn. 25, 30 m.w.N.). Danach befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 17. Juli 2018 in Untersuchungshaft; über die Zulassung der am 15. April 2019 erhobenen Anklage war zum Zeitpunkt des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 20. August 2019 noch nicht entschieden.

Jedoch legt die Verfassungsbeschwerde die im angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts München in Bezug genommenen Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft, die Überlastungsanzeige des Vorsitzenden der erkennenden Jugendkammer unbekannten Datums und die hierauf ergangenen Präsidiumsbeschlüsse des Landgerichts München I nicht vor und gibt diese auch nicht inhaltlich wieder. Eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung ist auf dieser Grundlage nicht möglich (vgl. BVerfGE 130, 1 ). Insbesondere lässt sich nicht beurteilen, ob die eingetretenen Verzögerungen auf einer außergewöhnlichen, unvorhersehbaren Belastungssituation der Strafkammer beruhen und ob gegebenenfalls die Reaktionen der Justizverwaltung hierauf als rechtzeitig und ausreichend zu erachten sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 72 f. m.w.N.). Es ist nicht die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die in Bezug genommenen Dokumente zu beschaffen oder gar eine noch beizuziehende Akte auf verfassungsrechtlich relevante Tatsachen oder auf verfassungsrechtlich relevanten Vortrag hin zu durchsuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 ; 83, 216 ; BVerfGK 19, 362 ).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.