Constitutional complaint in condominium dispute: Inadmissibility due to non-exhaustion of appeals and failure to prove timely filing despite administrative supervisory complaints
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for adjudication, thereby leaving the lower court decisions in force. The dispute involved a challenge to a local court judgment rejecting a condominium law annulment claim and related rulings on dispute value, where the complainant argued that their constitutional rights were violated. The Court found the complaint inadmissible because the filing was outside the one-month statutory deadline, as the complainant failed to provide the date of service of the 2016 decisions and relied on invalid administrative supervisory complaints to suspend the deadline, and additionally failed to demonstrate exhaustion of the ordinary legal remedies by not establishing that an appeal had been filed against the initial judgment. The decisive legal basis includes the requirement of sufficient reasoning under §§ 23, 92 BVerfGG, the strict one-month filing period under § 93 Abs. 1 BVerfGG, the principle that administrative supervisory complaints under § 26 DRiG do not halt the statutory time limit, and the mandatory exhaustion of the legal path under § 90 Abs. 2 BVerfGG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint in condominium dispute: Inadmissibility due to non-exhaustion of appeals and failure to prove timely filing despite administrative supervisory complaints: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde aus mehreren Gründen unzulässig ist. Insbesondere genügt sie insgesamt nicht den Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Dienstaufsichtsbeschwerde gem § 26 DRiG vermag Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG nicht offen zu halten
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein amtsgerichtliches Urteil, das eine wohnungseigentumsrechtliche Anfechtungsklage des Beschwerdeführers abwies. Ferner wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Amtsgerichts über die Festsetzung des Streitwertes und die darauf bezogene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde aus mehreren Gründen unzulässig ist. Insbesondere genügt sie insgesamt nicht den Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
1. Diese legen dem Beschwerdeführer grundsätzlich auf, zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde vorzutragen, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist. Hierzu gehört auch die schlüssige Darlegung, dass die Verfassungsbeschwerdefrist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingehalten ist, sofern sich dies nicht ohne Weiteres aus den Unterlagen ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2018 - 2 BvR 1548/14 -, Rn. 15 m.w.N.).
Dem entspricht die Begründung der am 12. Juni 2019 eingegangenen Verfassungsbeschwerde nicht. Es fehlt jeglicher Vortrag dazu, wann die verfahrensgegenständlichen Entscheidungen dem Beschwerdeführer jeweils bekannt geworden sind. Da diese sämtlich bereits im Jahr 2016 ergingen, ergibt sich die Einhaltung der Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gerade nicht aus den vorgelegten Unterlagen.
Die vom Beschwerdeführer eingelegten Dienstaufsichtsbeschwerden nach § 26 DRiG sind nicht geeignet, den Fristlauf zu hemmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 872/04 -, Rn. 2). Zwar beinhaltet der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 73, 322 ; 84, 203 ). Dieses Ziel war vorliegend mit den von dem Beschwerdeführer eingereichten Dienstaufsichtsbeschwerden jedoch nicht zu erreichen. Die Dienstaufsicht nach § 26 DRiG erstreckt sich allein auf die äußere Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben, nicht auf die Ausübung der den Richtern in voller Unabhängigkeit anvertrauten rechtsprechenden Gewalt. Sie ermöglicht daher nicht die Beseitigung einer rechtskräftigen richterlichen Entscheidung (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 872/04 -, Rn. 2).
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 8. Februar 2016 richtet, lässt die Beschwerdebegründung auch die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) nicht erkennen. Der Beschwerdeführer trägt nicht vor, gegen die genannte Entscheidung die statthafte Berufung eingelegt zu haben. Die ebenfalls angegriffenen Beschlüsse vom Amts- und Landgericht über die Streitwertfestsetzung legen sogar die Annahme nahe, dass keine Berufung eingelegt wurde.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.