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2 BvQ 85/19 ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20191010.2bvq008519 KI-generiert

Constitutional complaint against prosecutorial inaction lacking concrete sovereign act; criminal sanctions against third parties not a valid objective

Geschäftsnummer 2 BvQ 85/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the applicant's request for a preliminary injunction, resulting in the applicant's defeat and leaving the status quo unchanged. The dispute involved an isolated application for interim relief seeking to compel specific investigative actions by the public prosecutor and general public prosecutor in a criminal matter, where the applicant alleged inaction following a criminal complaint. The Court held that the underlying constitutional complaint would be manifestly inadmissible because it did not target a concrete sovereign act within the meaning of § 90(1) of the Federal Constitutional Court Act, as no specific adverse measure or formal omission by the authorities was identified; furthermore, the applicant failed to submit the requisite justifications for admissibility and merit, and the instrument of constitutional complaint is legally incapable of ordering positive conduct by state organs.

Legislator-Regeste

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§ 90 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs. 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 BVerfGG; Constitutional complaint against prosecutorial inaction lacking concrete sovereign act; criminal sanctions against third parties not a valid objective: Ungeachtet des Fehlens von Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde, ist diese bereits deshalb unzulässig, weil sie sich nicht gegen einen konkreten Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG richtet.

Schlagwörter

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Säumnis der Staatsanwaltschaft Strafanzeige ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Hoheitsakt Streitgegenstand Rechtsstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Ablehnung eines isolierten eA-Antrags mangels Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit einer in der Hauptsache noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde - zudem kein konkreter Hoheitsakt iSd § 90 Abs 1 BVerfGG benannt - Verhängung strafrechtlicher Sanktionen gegen Dritte kein taugliches Ziel einer Verfassungsbeschwerde

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig wäre.

Ist zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ein Verfahren in der Hauptsache noch nicht anhängig, hat der Antragsteller darzulegen, dass die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 2018 - 2 BvQ 4/18 -, Rn. 2). Wird isoliert der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, muss die Antragsschrift diejenigen Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2018 - 2 BvQ 49/17 -, Rn. 4).

Ungeachtet des Fehlens von Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde, ist diese bereits deshalb unzulässig, weil sie sich nicht gegen einen konkreten Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG richtet.

Der Antragsteller rügt, dass auf seine - nicht vorgelegte - Strafanzeige vom 11. Juli 2019 bislang keine Reaktion erfolgt sei. Konkrete hoheitliche Maßnahmen der - nicht näher bezeichneten - Staatsanwaltschaft sowie der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, die der Antragsteller mit einer Verfassungsbeschwerde angreifen könnte, liegen nicht vor. Ein bestimmtes Unterlassen wird vom Antragsteller - ungeachtet der ordnungsgemäßen Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) - ebenfalls nicht angegriffen. Die Vornahme der begehrten Handlungen kann dagegen mit der Verfassungsbeschwerde nicht erreicht werden, sodass diese von vornherein unzulässig wäre.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.