Reimbursement of constitutional complainant’s costs after court-mootness via administrative grant of legal aid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court ordered the State of Hesse to reimburse the complainants' necessary legal costs in the amount of €10,000, granting their petition for cost recovery. The dispute arose from a constitutional complaint filed after the administrative courts denied the complainants' application for legal aid (proccesskostenhilfe) in a preceding administrative proceeding; the complaint was subsequently declared moot because the administrative court of Giessen reversed its position and granted the requested legal aid, thereby resolving the underlying grievance. Relying on § 34a(3) of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), the court applied equitable principles to award costs, reasoning that since the state administration itself cured the constitutional violation by granting the relief sought, it was equitable to reimburse the complainants' expenses, while explicitly excluding any assessment of the complaint's substantive merits or admissibility in this context.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 34 Abs. 1 BVerfGG, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG, § 14 Abs. 1 RVG; Reimbursement of constitutional complainant’s costs after court-mootness via administrative grant of legal aid: Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
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KI-generiertVolltext
Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren gem § 34a Abs 3 BVerfGG nach Erledigterklärung - Gegenstandswertfestsetzung
[TENOR]
Das Land Hessen hat den Beschwerdeführern die angefallenen notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
[GRUENDE]
1. Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil die Beschwerdeführer das Verfahren mit Schreiben vom 1. August 2019 für erledigt erklärt haben (vgl. BVerfGE 85, 109 ).
2. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Auslagenerstattung hat Erfolg.
Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 ) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 ). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2018 - 2 BvR 2767/17 -, Rn. 13).
Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführer durch das Land Hessen anzuordnen (vgl. BVerfGE 85, 109 ). Das Verwaltungsgericht Gießen als Teil der öffentlichen Gewalt des Landes Hessen hat mit seiner Entscheidung, den Beschwerdeführern die Prozesskostenhilfe wie beantragt zu bewilligen, die Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens herbeigeführt und insoweit zum Ausdruck gebracht, dass es das Begehren der Beschwerdeführer für berechtigt erachtet.
3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.