Dignity infringement from prison transport handcuffs: no mandatory monetary compensation under Article 34 Basic Law when interference intensity is low
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint, thereby denying the applicant relief and leaving the lower court's denial of monetary damages in force. The dispute concerned a convicted prisoner who successfully argued in the underlying state tort liability proceedings that repeated hand-cuffing during court transport violated his dignity, yet the Landgericht Bielefeld granted no financial compensation, reasoning that the short duration and lack of severe physical or psychological harm precluded a monetary award. The Constitutional Court held that this outcome did not violate Article 34 of the German Basic Law or Article 1(1), as the state's liability for the infringement of human dignity does not mandate a specific form of reparation; rather, the nature and extent of the remedy may appropriately depend on the intensity of the interference, and the lower court's balancing of the relatively minor impairment against the inherent restrictions of transport was constitutionally permissible.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 839 BGB, Art. 34 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Dignity infringement from prison transport handcuffs: no mandatory monetary compensation under Article 34 Basic Law when interference intensity is low: The dispute concerned a convicted prisoner who successfully argued in the underlying state tort liability proceedings that repeated hand-cuffing during court transport violated his dignity, yet the Landgericht Bielefeld granted no financial compensation, reasoning that the short duration and lack of severe physical or psychological harm precluded a monetary award. The Constitutional Court held that this outcome did not violate Article 34 of the German Basic Law or Article 1(1), as the state's liability for the infringement of human dignity does not mandate a specific form of reparation; rather, the nature and extent of the remedy may appropriately depend on the intensity of the interference, and the lower court's balancing of the relatively minor impairment against the inherent restrictions of transport was constitutionally permissible.
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KI-generiertApplied to justify the omission of a further explanation in the dispositive.
Volltext
Nichtannahmebeschluss: Keine Grundrechtsverletzung durch Versagung einer Geldentschädigung trotz Feststellung einer Verletzung der Menschenwürde des Beschwerdeführers infolge rechtswidriger Fesselung - Berücksichtigung der Eingriffsintensität bei Bestimmung von Art und Höhe des Ausgleichs
[TENOR]
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den erfolglosen Amtshaftungsprozess eines Strafgefangenen, der an einem Tag wiederholt, für die Dauer von insgesamt cirka 1,5 Stunden während des Transports von der Justizvollzugsanstalt zum Gericht und zurück, an den Händen gefesselt worden war.
Sie ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung; ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Sie ist jedenfalls unbegründet.
Unabhängig davon, ob die wiederholte Handfesselung nicht nur rechtswidrig war, wie die zuvor mit der Sache befasste Strafvollstreckungskammer für das Amtshaftungsverfahren bindend festgestellt hatte, sondern, wie das Landgericht Bielefeld mit dem angegriffenen Urteil feststellte, den Beschwerdeführer auch in seiner Menschenwürde verletzte, hat das Landgericht jedenfalls bei der vom Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt überprüfbaren Auslegung und Anwendung des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG die Bedeutung und Tragweite der Menschenwürdegarantie nicht dadurch verkannt, dass es zwar eine Menschenwürdeverletzung festgestellt, aber keine Geldentschädigung gewährt hat.
Art. 34 GG hat zwar den Sinn, bei der Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte Rechtsschutz auch dort zu gewähren, wo die Integrität der betroffenen Rechtsgüter nicht mehr hergestellt werden kann. Eine Beschränkung auf einen bestimmten Schadensausgleich sieht er gleichwohl nicht vor. Er spricht nur von der Verantwortlichkeit des Staates oder der zuständigen Körperschaft im Haftungsfall. Der Schadensausgleich kann daher je nach den Verhältnissen im Einzelfall nicht nur durch eine Entschädigung in Geld, sondern auch auf andere Weise vorgenommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2005 - 1 BvR 1359/05 -, Rn. 16; Detterbeck, in Sachs: Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, Art. 34, Rn. 54).
Art. 1 Abs. 1 GG verlangt keine grundsätzlich andere Beurteilung. Zwar ist bei der Annahme einer Verletzung der Menschenwürde eine Abwägung mit anderen verfassungsrechtlichen Belangen nicht möglich. Das schließt jedoch nicht aus, dass bei der Frage nach Art und Umfang eines Schadensausgleichs Erwägungen zur Schwere des Eingriffs angestellt und Art und Höhe eines Ausgleichs von der Eingriffsintensität abhängig gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2005 - 1 BvR 1359/05 -, Rn. 18).
Vor diesem Hintergrund ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine Geldentschädigung mit der Begründung versagt hat, dass die Handfesselung nur von relativ kurzer Dauer war und kaum über die ohnehin bestehenden Einschränkungen in der Transporteinzelkabine hinausgehende Bewegungsbeeinträchtigungen hervorrief, eine schikanöse Zielsetzung der Maßnahme nichterkennbar war und der Beschwerdeführer dauerhafte Beeinträchtigungen, die durch die konkrete Handfesselung verursacht wurden, im Verfahren nicht vorgetragen hatte.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.