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2 BvR 1618/19 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190924.2bvr161819 KI-generiert

Constitutional complaint rejected for missing filing deadline due to failure to request post-judgment extension

Geschäftsnummer 2 BvR 1618/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept a constitutional complaint for decision, ruling it inadmissible and unassailable. The dispute involved a petitioner challenging a final appeal judgment issued under the Juvenile Court Act, which the Constitution Court found filed outside the mandatory one-month deadline under Section 93(1) Sentence 1 of the Federal Constitutional Court Act. Because the petitioner failed to demonstrate that the prior judgment was pronounced in their absence or that they filed a timely application to extend the period under Section 93(1) Sentence 3, the complaint received on September 5, 2019, was deemed expired relative to the June 28, 2019, start of the limitation period, resulting in the rejection of the case without further merits examination.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 93 Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint rejected for missing filing deadline due to failure to request post-judgment extension: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Schlagwörter

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Fristversäumnis Einreichungsdatum ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verfassung Fristen Rechtsverzögerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Nichtannahme einer mangels Wahrung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG unzulässigen Verfassungsbeschwerde

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Sie ist nicht binnen der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingelegt worden. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass das Berufungsurteil, welches hier gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 JGG den Rechtsweg abschließt, ausnahmsweise in seiner Abwesenheit verkündet worden wäre, so dass die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 BVerfGG mit Verkündung des Berufungsurteils am 28. Juni 2019 zu laufen begann. Da er auch nicht dargelegt hat, dass er binnen der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG einen Antrag nach § 93 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz BVerfGG gestellt hätte, ist die am 5. September 2019 eingegangene Verfassungsbeschwerde verfristet.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.