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2 BvR 1204/19 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190917.2bvr120419 KI-generiert

Reimbursement of constitutional complaint costs after declaration of mootness due to voluntary suspension of deportation order

Geschäftsnummer 2 BvR 1204/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court ordered the Federal Republic of Germany to reimburse the complainant's necessary legal expenses for both the constitutional complaint and the application for provisional measures, setting the subject matter value at €10,000 for the main proceedings and €5,000 for the interim relief; the complaints concerning an administrative deportation order were declared moot after the federal authority suspended its execution pending the outcome of the main proceedings. The dispute involved a constitutional complaint challenging a deportation decision, where the court applied the principle of equity to grant reimbursement since the public authority effectively conceded the merits of the claim by voluntarily suspending the contested act. The decision rests on § 34a(3) and § 37(2) of the Rules of Procedure of the Federal Constitutional Court (BVerfGG), which permit the court to award necessary expenses to the complainant when the state acts indicate the complaint was justified, thereby overriding the general rule of self-retention of costs.

Legislator-Regeste

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§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 34 Abs. 1 BVerfGG, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG, § 14 Abs. 1 RVG; Reimbursement of constitutional complaint costs after declaration of mootness due to voluntary suspension of deportation order: Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).

Schlagwörter

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Kostenersatz hängiges Verfahren Streitgegenstand Verwaltungsbeschwerde verfassungsmässiger Grundsatz Vorläufiger Rechtsschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 85, 109
Über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer die Verfahren mit Schreiben vom 23. August 2019 für erledigt erklärt hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ).
BVerfGE 49, 70
BVerfGE 49, 70 ) dar (vgl.
BVerfGE 66, 152
BVerfGE 33, 247
BVerfGE 33, 247 ; BVerfG, Beschluss der 1.
2 BvR 2767/17
Constitutional complaint challenging denial of interim deportation protection for medical reasons declared inadmissible due to loss of interest after administrative suspension of enforcement
BVerfGE 79, 365
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
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Volltext

Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren gem § 34a Abs 3 BVerfGG nach Erledigterklärung - Gegenstandswertfestsetzung

[TENOR]

Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die angefallenen notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 (in Worten: zehntausend) Euro und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 (in Worten: fünftausend) Euro festgesetzt.

[GRUENDE]

1. Über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer die Verfahren mit Schreiben vom 23. August 2019 für erledigt erklärt hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ).

2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Auslagenerstattung hat Erfolg.

Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 ) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 ). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2018 - 2 BvR 2767/17 -, Rn. 13).

Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers durch die Bundesrepublik Deutschland für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzuordnen (vgl. BVerfGE 85, 109 ). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Teil der öffentlichen Gewalt der Bundesrepublik Deutschland hat mit seiner Entscheidung, die Vollziehung der Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 2. Mai 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des fachgerichtlichen Hauptsacheverfahrens auszusetzen, die Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens herbeigeführt und insoweit zum Ausdruck gebracht, dass es das Begehren des Beschwerdeführers für berechtigt erachtet.

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).