Relocation of assembly on memorial grounds: constitutional scope of § 15(2) Assembly Act and balancing of interests in interim relief
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court rejected the application for interim relief, thereby upholding the lower authorities' decision to relocate the planned assembly. The applicant challenged a spatial relocation order under § 15 Abs. 2 of the Assembly Act, which was imposed on an assembly intended to commemorate a historical political figure on the grounds of a memorial site. The Court held that the legal question regarding the constitutional requirements for interpreting § 15 Abs. 2 VersG involved novel arguments requiring a full main proceedings rather than interim review. In a balancing of consequences (*Folgenabwägung*), the Court found that the potential harm to the organizer if the interim measure were denied—specifically the inability to hold the assembly at the desired location—was not sufficiently severe to justify the Court's intervention, as the assembly could still be held at another venue, whereas granting the order might unjustifiably undermine the statutory goal of protecting the dignity of victims of National Socialist tyranny.
Legislator-Regeste
KI-generiertRelocation of assembly on memorial grounds: constitutional scope of § 15(2) Assembly Act and balancing of interests in interim relief: Das Verfahren wirft Fragen auf, die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend entschieden werden können. Eine gegebenenfalls zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen betreten argumentativ Neuland und werfen schwierige Fragen zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung des § 15 Abs. 2 VersG auf, die nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden können. Danach kommt es auf eine Folgeabwägung an.
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KI-generiertVolltext
Ablehnung des Erlasses einer eA bzgl der räumlichen Verlegung einer auf dem Gelände der Gedenkstätte Buchenwald geplanten Versammlung gem § 15 Abs 2 VersammlG - Folgenabwägung
[TENOR]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[GRUENDE]
I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die räumliche Verlegung einer für den 17. August 2019 im Namen des "Internationalistischen Bündnisses Thüringen" angemeldeten Versammlung auf dem Gelände der Gedenkstätte Buchenwald, die dem Gedenken an den dort im Jahr 1944 ermordeten früheren Reichstagsabgeordneten Ernst Thälmann gewidmet ist.
II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
1. Das Verfahren wirft Fragen auf, die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend entschieden werden können. Eine gegebenenfalls zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen betreten argumentativ Neuland und werfen schwierige Fragen zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung des § 15 Abs. 2 VersG auf, die nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden können. Danach kommt es auf eine Folgeabwägung an.
2. Wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, sich nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens jedoch herausstellte, dass die versammlungsbeschränkende Auflage nicht mit der Verfassung vereinbar ist, so wäre der Antragsteller in seinem Recht verletzt, die Versammlung an dem von ihm bestimmten Ort abzuhalten. Dies ist für den Zweck der Versammlung von erheblicher Bedeutung; der Antragsteller hätte aber die Möglichkeit gehabt, eine Versammlung zu dem von ihm vorgesehenen Thema - wenngleich an anderem Ort und möglicherweise unter Inkaufnahme weiterer Beeinträchtigungen - überhaupt durchzuführen.
Würde demgegenüber die einstweilige Anordnung ergehen und sich später herausstellen, dass die Versammlung am ursprünglich vorgesehenen Ort im Hinblick auf die Ziele des § 15 Abs. 2 VersG hätte untersagt werden dürfen, hätte das Anliegen, die Würde der Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft vor Beeinträchtigungen zu schützen, zu Unrecht nicht durchgesetzt werden können. Bei Gegenüberstellung dieser Folgen ist kein so schwerer Nachteil für den Beschwerdeführer erkennbar, der das Bundesverfassungsgericht nach den für solche Anordnung geltenden strengen Anforderungen zum Einschreiten zwänge.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.