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1 BvR 1521/14 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190827.1bvr152114 KI-generiert

Constitutional complaint inadmissible for failing to exhaust legal remedies via ancillary revision under § 554 ZPO

Geschäftsnummer 1 BvR 1521/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint as inadmissible, leaving the lower court proceedings without further constitutional review. The dispute concerned a party's challenge to a civil law judgment, where the complainant had failed to exhaust legal remedies by not filing an ancillary appeal (Anschlussrevision) against the opposing party's successful revision. The decisive legal basis was § 90 Abs. 2 BVerfGG, which requires the exhaustion of the ordinary legal hierarchy prior to constitutional review, a requirement not met because the complainant neither filed the mandatory ancillary appeal under § 554 ZPO nor demonstrated that doing so was ex ante inadmissible or unreasonable.

Legislator-Regeste

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§ 554 ZPO, § 90 Abs. 2 BVerfGG; Constitutional complaint inadmissible for failing to exhaust legal remedies via ancillary revision under § 554 ZPO: Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat keine Anschlussrevision nach § 554 ZPO eingelegt. Er trägt auch nichts dazu vor, dass diese von vornherein unzulässig oder ihm aus sonstigen Gründen unzumutbar war.

Schlagwörter

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Verfassungsänderung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Revision eines Entscheids ordentliches Verfahren Zivilrechtsstreitigkeit Erschöpfung des Instanzenzuges

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung bei unterbliebener Anschlussrevision gem § 554 ZPO

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat keine Anschlussrevision nach § 554 ZPO eingelegt. Er trägt auch nichts dazu vor, dass diese von vornherein unzulässig oder ihm aus sonstigen Gründen unzumutbar war.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.