Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvQ 72/19 ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20190906.2bvq007219 KI-generiert

Denial of interim injunction in criminal proceedings: manifest inadmissibility of constitutional complaints due to unexhausted remedies and scope limits

Geschäftsnummer 2 BvQ 72/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court of Germany rejected the applicant's request for an interim measure in a criminal procedure, resulting in a procedural dismissal where the state prevails by default. The dispute involved a request for an injunction and the suspension of ongoing criminal proceedings, which the court found to be manifestly inadmissible on multiple grounds. The decisive legal bases for the rejection were that part of the relief exceeded the permissible scope of constitutional complaint review, other parts failed to satisfy the requirement of exhausting legal remedies, and specific requests lacked sufficient reasoning as mandated by §§ 23, 90, and 92 of the Federal Constitutional Court Act; additionally, certain claims had already been decided in a prior chamber ruling, rendering the interim application futile under subsidiarity principles.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 90 Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG; Denial of interim injunction in criminal proceedings: manifest inadmissibility of constitutional complaints due to unexhausted remedies and scope limits: Das mit dem Antrag zu 2) verfolgte Begehren geht über das hinaus, was Gegenstand der Entscheidung im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde sein kann (vgl. BVerfGE 16, 220 ; BVerfGK 1, 32 ). Hinsichtlich der Anträge zu 3), 4) und 5) ist der Rechtsweg nicht erschöpft, § 90 Abs. 2 BVerfGG. Hinsichtlich des Antrages zu 6) fehlt es an einer den Vorgaben der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Begründung. Nach alledem kommt auch eine mit dem Antrag zu 1) begehrte Aussetzung des Strafverfahrens nicht in Betracht.

Schlagwörter

KI-generiert
vorsorgliche Massnahme verfassungsmässige Schranken Strafanzeige Verfahrensüberprüfung Erschöpfung des Instanzenzuges Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerfGE 108, 238
Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung kommt nicht in Betracht. Die (möglichen) Anträge in der Hauptsache erweisen sich von vornherein als offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfGE 108, 238 ).
BVerfGE 16, 220
BVerfGE 16, 220 ; BVerfGK 1, 32 ).
2 BvR 1500/19
August 2019 - 2 BvR 1500/19 - beschieden worden.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Ablehnung des Erlasses einer eA bzgl eines Strafverfahrens - mögliche Anträge in der Hauptsache offensichtlich unzulässig

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung kommt nicht in Betracht. Die (möglichen) Anträge in der Hauptsache erweisen sich von vornherein als offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfGE 108, 238 ).

Das mit dem Antrag zu 2) verfolgte Begehren geht über das hinaus, was Gegenstand der Entscheidung im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde sein kann (vgl. BVerfGE 16, 220 ; BVerfGK 1, 32 ). Hinsichtlich der Anträge zu 3), 4) und 5) ist der Rechtsweg nicht erschöpft, § 90 Abs. 2 BVerfGG. Hinsichtlich des Antrages zu 6) fehlt es an einer den Vorgaben der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Begründung. Nach alledem kommt auch eine mit dem Antrag zu 1) begehrte Aussetzung des Strafverfahrens nicht in Betracht.

Die weiteren Anträge (Anträge zu b) und h) der Antragsschrift) sind der Sache nach bereits durch den Beschluss der Kammer vom 20. August 2019 - 2 BvR 1500/19 - beschieden worden. Selbst wenn die Ausführungen der Antragstellerin dahingehend zu verstehen sein sollten, dass sie mit den angesprochenen "Verfügungen" etwaige am ersten Hauptverhandlungstag verkündete Beschlüsse meint, könnte ihr Antrag unter Subsidiaritätsgesichtspunkten keinen Erfolg haben.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.