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2 BvQ 67/19 ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20190905.2bvq006719 KI-generiert

Inadmissibility of interim relief application due to lack of concrete and individualized plausibility arguments

Geschäftsnummer 2 BvQ 67/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the applicant’s request for interim injunctive relief, leaving the challenged measures in force. The dispute involved an application for an interim measure, but the court found the motion inadmissible because the submission failed to provide individualized and concrete arguments necessary to verify whether a subsequent constitutional complaint would be initially inadmissible or obviously unfounded, thus failing the required plausibility check. The decision was grounded in § 23 (1) sentence 2 half-sentence 1 BVerfGG, which mandates sufficient reasoning for interim applications, rendering the decision final and unappealable.

Legislator-Regeste

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Inadmissibility of interim relief application due to lack of concrete and individualized plausibility arguments: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil er unzulässig ist. Er genügt offensichtlich nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG.

Schlagwörter

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Vorläufiger Rechtsschutz ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen substantiierte Begründung verspätete Einwendungen provisorische Rechtsöffnung Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 106, 351
BVerfGE 106, 351 ; BVerfGK 7, 188 ).
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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer eA wegen offensichtlich unzureichender Antragsbegründung

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil er unzulässig ist. Er genügt offensichtlich nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung individualisierte und konkrete Darlegungen enthalten, die zumindest im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nachprüfbar sind (vgl. BVerfGE 106, 351 ; BVerfGK 7, 188 ). Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift nicht gerecht. Die Antragsschrift ermöglicht nicht, überhaupt nachzuprüfen, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2017 - 2 BvQ 76/17 -, www.bverfg.de, Rn. 2).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.