Inadmissibility of constitutional complaint where subsequent appeal against non-issuance of presentation order under § 134 StPO does not interrupt filing deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court rejected the applicant’s motion for a temporary injunction, thereby leaving the lower court’s dismissal of the constitutional complaint in effect. The dispute centered on whether the applicant’s late-filed constitutional complaint was admissible, specifically whether a subsequent "further appeal" (weitere Beschwerde) filed with the regional court of appeals against the rejection of a presentation order (Vorführungsbefehl) kept the constitutional complaint deadline open. The Court held that the subsequent appeal was inadmissible and thus ineffective to suspend the filing deadline, as § 310(1) No. 1 of the Code of Criminal Procedure (StPO) is strictly interpreted to cover only "detention" (Verhaftung) and does not extend to mere presentation orders under § 134 StPO. Consequently, the constitutional complaint was deemed procedurally premature and inadmissible under § 93(1) Sentence 1 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), rendering the underlying question of whether the rejection of the presentation order violated the protection obligation under Article 16(2) Sentence 1 of the German Basic Law moot.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 310 StPO, § 134 StPO, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO, Art. 19 Abs. 4 GG; Inadmissibility of constitutional complaint where subsequent appeal against non-issuance of presentation order under § 134 StPO does not interrupt filing deadline: Ob die Ablehnung des Erlasses eines Vorführungsbefehls durch das Amtsgericht gegen eine aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht verstößt, muss vor diesem Hintergrund offen bleiben.
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KI-generiertVolltext
Ablehnung des Erlasses einer eA bei Verfristung der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache - Unstatthaftigkeit der weiteren Beschwerde (§ 310 StPO) gegen die Ablehnung des Erlasses eines Vorführungsbefehls (§ 134 StPO)
[TENOR]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass die erhobene, aber im Hinblick auf eine Anhörungsrüge auf Wunsch des Antragstellers noch zurückgestellte Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -).
Der Antragsteller hat die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingelegt. Jedenfalls die von ihm unter dem 17. Juni 2019 erhobene weitere Beschwerde zum Kammergericht war nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde offen zu halten. Sie gehörte nicht zum Rechtsweg, denn sie war aus Sicht einer verständigen Prozesspartei (vgl. BVerfGK 11, 203 ) von vornherein aussichtslos (vgl. BVerfGE 5, 17 ; 48, 341 ; BVerfGK 7, 115 ; 11, 203 ; 20, 300 ). Angesichts der Auslegung von § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO in Literatur und Rechtsprechung konnte der Antragsteller nicht davon ausgehen, gegen den Nichterlass des von der Staatsanwaltschaft Berlin am 17. Mai 2019 beantragten, gegen ihn gerichteten Vorführungsbefehls zur Vernehmung gemäß § 134 StPO durch das Amtsgericht Tiergarten nach der auf seine Beschwerde hin ergangenen Entscheidung des Landgerichts Berlin zulässigerweise eine weitere Beschwerde zum Kammergericht einlegen zu können.
Die von dem Antragsteller im fachgerichtlichen Verfahren in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Vorschrift des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO wegen der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht restriktiv dahingehend ausgelegt werden darf, dass über eine zulässig erhobene weitere Beschwerde nach Aufhebung eines Haftbefehls nicht mehr entschieden werden muss (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 2018 - 2 BvR 2601/17 -, Rn. 36) ist hier nicht einschlägig. Sie führt erkennbar nicht dazu, dass der in § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO genannte Begriff der Verhaftung entgegen der einhelligen Ansicht in Literatur und Rechtsprechung so ausgelegt werden muss, dass er sich auch auf einen Vorführungsbefehl bezieht und zudem eine weitere Beschwerde durch die nicht unmittelbar beschwerte Partei ermöglicht werden muss.
Ob die Ablehnung des Erlasses eines Vorführungsbefehls durch das Amtsgericht gegen eine aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht verstößt, muss vor diesem Hintergrund offen bleiben.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.