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1 BvR 1232/19 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190809.1bvr123219 KI-generiert

Constitutional complaint against non-disclosure of State Auditor General exempted under Environmental Information Act: subsidiarity requirement necessitating prior specialized court review of judicial activity classification.

Geschäftsnummer 1 BvR 1232/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for a decision, effectively allowing the challengers to lose at the admissibility stage. The dispute concerned a challenge to a 2018 amendment of the Saxon Environmental Information Act, which reclassified the State Auditor General (excluding its administrative department) as a non-disclosing entity, thereby exempting it from environmental information requests. The Court held the complaint inadmissible due to a violation of the subsidiarity principle under Section 93a(2) of the Federal Constitutional Court Act, as the complainants failed to exhaust ordinary legal remedies first. The decisive legal basis was the requirement to seek review by specialized courts regarding whether the State Auditor General's activities constitute "judicial activities" under Article 2(2), first alternative, of Directive 2003/4/EC, a prerequisite for national exceptions to disclosure obligations that must be established in the lower-instance proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint against non-disclosure of State Auditor General exempted under Environmental Information Act: subsidiarity requirement necessitating prior specialized court review of judicial activity classification: Die Voraussetzungen, von einer Anrufung der Fachgerichte zur Durchsetzung eines konkreten Auskunftsbegehrens abzusehen, liegen hier nicht vor. Im fachgerichtlichen Verfahren wäre neben den weiteren Voraussetzungen der konkreten Informationsfreigabe zu beantworten, ob die Tätigkeit des Landesrechnungshofs nach seiner im Landesrecht verankerten Stellung und seinen Aufgaben als gerichtliche Tätigkeit einzustufen ist. Nur hierfür sieht die maßgebliche Richtlinie 2003/4/EG in Art. 2 Nr. 2 Satz 2 1. Alternative nationale Ausnahmen bei der Bestimmung auskunftspflichtiger Stellen vor (vgl. zur entsprechenden Anpassung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen mit der Begründung der Landesrechnungshof nehme keine Rechtsprechungsaufgaben wahr, LT-Drucks 16/11843, S. 14).

Schlagwörter

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Normenkontrolle verfassungsmässige Anforderung Offenlegung von Daten Vorherige Verwaltungsbeschwerde Subsidiaritätsprinzip Richtlinie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 BvR 213/08
November 2009 - 1 BvR 213/08 -, Rn.
BVerfGE 43, 291
BVerfGE 43, 291, 387; 60, 360, 372), oder wenn die Anrufung der Fachgerichte dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl.
BVerfGE 55, 154
BVerfGE 55, 154, 157; 65, 1, 38; 102, 197, 208).
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Normunmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen § 3 Abs 1 UIG SN idF vom 14.12.2018 wegen Subsidiarität unzulässig - Pflicht zur vorrangigen Anrufung der Fachgerichte

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Änderung des § 3 Abs. 1 Sächsisches Umweltinformationsgesetz durch das Sächsische Haushaltsbegleitgesetz 2019/2020. Der Landesrechnungshof mit Ausnahme seiner Verwaltungsabteilung ist dort seither als nicht auskunftspflichtige Stelle eingestuft.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Sie genügt nicht den Anforderungen des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Dieser verpflichtet den Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich die Fachgerichte mit seinem Anliegen zu befassen. Das gilt unabhängig davon, ob das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offenlässt oder ob ein solcher Spielraum fehlt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2009 - 1 BvR 213/08 -, Rn. 54). Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 43, 291, 387; 60, 360, 372), oder wenn die Anrufung der Fachgerichte dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154, 157; 65, 1, 38; 102, 197, 208).

Die Voraussetzungen, von einer Anrufung der Fachgerichte zur Durchsetzung eines konkreten Auskunftsbegehrens abzusehen, liegen hier nicht vor. Im fachgerichtlichen Verfahren wäre neben den weiteren Voraussetzungen der konkreten Informationsfreigabe zu beantworten, ob die Tätigkeit des Landesrechnungshofs nach seiner im Landesrecht verankerten Stellung und seinen Aufgaben als gerichtliche Tätigkeit einzustufen ist. Nur hierfür sieht die maßgebliche Richtlinie 2003/4/EG in Art. 2 Nr. 2 Satz 2 1. Alternative nationale Ausnahmen bei der Bestimmung auskunftspflichtiger Stellen vor (vgl. zur entsprechenden Anpassung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen mit der Begründung der Landesrechnungshof nehme keine Rechtsprechungsaufgaben wahr, LT-Drucks 16/11843, S. 14).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.