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1 BvR 1737/19 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190808.1bvr173719 KI-generiert

Constitutional complaint barred by repetitive exhaustion of remedies and failure to meet statutory pleading standards for review of lower court judgments

Geschäftsnummer 1 BvR 1737/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court of Germany declined to accept the constitutional complaint for a decision, rendering the request for interim relief moot, thereby leaving the challenged lower court rulings in force. The dispute involved a challenge to decisions by a local court and the Higher Regional Court regarding unspecified matters, where the complainants previously contested similar rulings in a prior proceeding and presented a new challenge against a subsequent order. The Court found the complaint regarding the prior decisions obviously futile due to a repetition of arguments without new facts or legal grounds, and deemed the challenge to the subsequent order inadmissible for failing to meet the minimum reasoning requirements mandated by constitutional procedural law; the decision was issued without a full statement of reasons under summary procedure rules.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint barred by repetitive exhaustion of remedies and failure to meet statutory pleading standards for review of lower court judgments: Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen verfahrensrechtliche Fragen gesetzliche Voraussetzungen Streitgegenstand Erschöpfung des Instanzenzuges neues rechtliches Vorbringen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 BvR 1151/19
Mai 2019 im Verfahren 1 BvR 1151/19 ihre ebenfalls gegen die genannten Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
1 BvR 3/19
Recall to constitutional court of public broadcasting fee: misuse warning for repetitive, pre-decided challenges
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Volltext

Nichtannahme einer teils wegen Wiederholung offensichtlich aussichtslosen, iÜ an gravierenden Begründungsmängeln leidenden Verfassungsbeschwerde

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen aus § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

1. Soweit die Beschwerdeführer erneut den Beschluss des Amtsgerichts Rendsburg vom 3. April 2019 und denjenigen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 24. April 2019 angreifen, ist ihre Verfassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos. Die Kammer hat mit Beschluss vom 27. Mai 2019 im Verfahren 1 BvR 1151/19 ihre ebenfalls gegen die genannten Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Neue Argumente oder eine vom früheren Verfahren abweichende Sachverhaltsgestaltung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2019 - 1 BvR 3/19 -, Rn. 4) machen die Beschwerdeführer nicht geltend.

2. Die gegen den Beschluss vom 11. Juli 2019 gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt in Bezug auf diesen Beschwerdegegenstand nicht einmal ansatzweise den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG resultierenden Anforderungen an ihre Begründung.

3. Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.