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1 BvQ 66/19 ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20190813.1bvq006619 KI-generiert

Interim relief for custody dispute denied for failure to exhaust ordinary judicial remedies under the principle of subsidiarity

Geschäftsnummer 1 BvQ 66/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the applicant's request for interim relief, leaving the existing custody arrangement in force. The dispute arose in family law proceedings where the applicant sought a temporary stay to prevent adverse consequences regarding parental custody, but failed to establish that the constitutional court's intervention was urgently required. The dismissal was based on the applicant's failure to adequately substantiate the exhaustion of ordinary legal remedies, specifically lacking clear details on the procedural status of a concurrent interim application filed with the higher regional court. The court held that under the principle of subsidiarity, interim relief from the constitutional court is only available if existing judicial avenues for urgent protection have been fully pursued, and no exceptional grounds excused this requirement.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG; Interim relief for custody dispute denied for failure to exhaust ordinary judicial remedies under the principle of subsidiarity: Der Antrag ist erfolglos. Seine Begründung lässt nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorliegen.

Schlagwörter

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Vorläufiger Rechtsschutz Subsidiaritätsprinzip verfassungsmässiger Grundsatz Sorgerechtsverfahren Sistierung des Verfahrens Prozessrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung - mangelnder Vortrag des Antragstellers zur Ausschöpfung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag ist erfolglos. Seine Begründung lässt nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorliegen.

1. Nach dieser Vorschrift kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei gilt auch in dem dem Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht kommt daher lediglich in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2017 - 2 BvQ 26/17 -, Rn. 2 m.w.N.; stRspr).

Damit das Bundesverfassungsgericht die vorgenannten Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung prüfen kann, ist - wie bezüglich der Rechtswegerschöpfung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 13) - regelmäßig Vortrag des Antragstellers dazu erforderlich, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht.

2. Dem genügt der Antrag nicht. Seine Begründung verhält sich nicht ausdrücklich zu der Inanspruchnahme von einstweiligem Rechtsschutz vor dem Oberlandesgericht bis zur dortigen Hauptsacheentscheidung über die fachrechtliche Beschwerde des Antragstellers. Soweit sich der dem Antrag als Anlage beigefügten Korrespondenz des Antragstellers mit Mitarbeiterinnen des zuständigen Jugendamtes entnehmen lassen sollte, dass er bei dem Oberlandesgericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt hat, fehlt es an Vortrag über den dortigen Verfahrensgang. Ohne solchen kann jedoch nicht beurteilt werden, ob der Grundsatz der Subsidiarität dem Erlass einer Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG entgegensteht.

3. Gründe, warum dem Antragsteller die Ausschöpfung fachgerichtlichen Rechtsschutzes ausnahmsweise nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht zuzumuten sein könnte, sind von diesem weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Der während der Ferienzeit erfolgte Aufenthalt der Kinder im Haushalt des Antragstellers begründet eine solche Unzumutbarkeit ebenso wenig wie die nicht unbeträchtliche Dauer des Beschwerdeverfahrens zum Sorgerecht in der Hauptsache.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.