Interim relief in constitutional complaints: rejection due to insufficient substantiation of severe disadvantages and urgency.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court of Germany rejected the applicant's petition for interim relief, thereby denying the requested protective order and leaving the challenged measures in force. The dispute concerned a constitutional complaint where the applicant sought to have a provisional state established to prevent severe disadvantages, imminent violence, or to serve a vital public interest. The court determined that the applicant failed to sufficiently substantiate the claim under § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, as they did not demonstrate that the threat of severe disadvantages was sufficiently distinct from the merits of the case, nor that the request was urgent and necessary under the strict standard of § 32 Abs. 1 BVerfGG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; Interim relief in constitutional complaints: rejection due to insufficient substantiation of severe disadvantages and urgency: Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG), dass ihm hinreichend schwere Nachteile drohen würden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen würde. Auch ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten wäre.
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KI-generiertVolltext
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Antragsbegründung unzureichend substantiiert
[TENOR]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen sprechen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 130, 367 ; 140, 225 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. Januar 2019 - 1 BvQ 1/19 -; stRspr). Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 ).
Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG), dass ihm hinreichend schwere Nachteile drohen würden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen würde. Auch ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten wäre.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.