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1 BvQ 61/19 ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20190725.1bvq006119 KI-generiert

Interim relief denied where pending constitutional complaint lacks exhausted remedies and substantive reasoning

Geschäftsnummer 1 BvQ 61/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court (First Senate, Third Chamber) rejected the applicant's motion for interim relief, ruling that the requested temporary injunction was denied because the underlying constitutional complaint to be filed later was manifestly inadmissible. The dispute concerned a challenge to decisions by a Social Court dated April 27, 2018, where the applicant failed to demonstrate exhaustion of legal remedies or compliance with statutory filing deadlines, and did not provide or detail the challenged decisions and underlying applications as required. The court relied on §§ 32, 23, 92, and 93 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), holding that interim relief is unavailable when the principal claim is plainly inadmissible due to a lack of essential reasoning and procedural documentation.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; Interim relief denied where pending constitutional complaint lacks exhausted remedies and substantive reasoning: Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen sprechen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 130, 367 ; 140, 225 ; stRspr).

Schlagwörter

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Vorläufiger Rechtsschutz ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Forderungseingabe Begründung in der Sache Erschöpfung des Instanzenzuges Prozesshandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 89, 38
BVerfGE 89, 38 ; 130, 367 ; 140, 225 ; stRspr).
BVerfGE 93, 266
BVerfGE 93, 266 ; 112, 304 ; 129, 269 ).
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Volltext

Ablehnung eines isolierten eA-Antrags: Offensichtliche Unzulässigkeit der in der Hauptsache zu erhebenden Verfassungsbeschwerde

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen sprechen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 130, 367 ; 140, 225 ; stRspr).

Die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre offensichtlich unzulässig. Sie entspräche auf der Grundlage des bisherigen Vortrages nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Hinsichtlich der "Entscheidungen" des Sozialgerichts vom 27. April 2018 ist weder die Rechtswegerschöpfung noch die Einhaltung der Frist nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG dargelegt. Im Übrigen hat der Antragsteller weder die angegriffenen Entscheidungen noch die zugrundeliegenden Rechtsschutzanträge und andere Unterlagen, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen lässt, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet ist, vorgelegt oder detailliert wiedergegeben (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 112, 304 ; 129, 269 ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.