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2 BvQ 60/19 ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20190717.2bvq006019 KI-generiert

Inadmissibility of interim order to expedite criminal appeal due to lack of substantive admissibility

Geschäftsnummer 2 BvQ 60/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the applicant's petition for a temporary injunction. The dispute concerned a request to accelerate pending criminal appellate proceedings before a lower court. The court held that such a request is inadmissible because the subject matter does not permit an injunctive order; the Court cannot prescribe specific procedural management or conduct to specialized courts, but is limited in the main proceedings to determining whether an excessively long procedure constitutes a violation of the right to effective legal protection under Article 19(4) of the German Basic Law. Consequently, the application for interim relief was denied, and the decision is final and unappealable.

Legislator-Regeste

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Art. 19 Abs. 4 GG; Inadmissibility of interim order to expedite criminal appeal due to lack of substantive admissibility: Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Beschleunigung des fachgerichtlichen Verfahrens kommt nicht in Betracht, weil eine solche Anordnung einen Inhalt hätte, den die Entscheidung in der Hauptsache nicht haben könnte (vgl. BVerfGE 16, 220 ). Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde hätte das Bundesverfassungsgericht lediglich eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch eine überlange Verfahrensdauer feststellen, nicht jedoch dem Landgericht eine bestimmte Verfahrensgestaltung vorschreiben können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2011 - 1 BvQ 44/11 -).

Schlagwörter

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Vorläufiger Rechtsschutz hängiges Verfahren Verletzung von Verfahrensrechten verfassungsmässige Schranken Petitionsrecht Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 16, 220
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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer eA mangels statthaften Gegenstandes: Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens (hier: strafprozessuale Berufung) kann nicht Gegenstand einer Entscheidung in der Hauptsache (Verfassungsbeschwerdeverfahren) sein

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Beschleunigung des fachgerichtlichen Verfahrens kommt nicht in Betracht, weil eine solche Anordnung einen Inhalt hätte, den die Entscheidung in der Hauptsache nicht haben könnte (vgl. BVerfGE 16, 220 ). Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde hätte das Bundesverfassungsgericht lediglich eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch eine überlange Verfahrensdauer feststellen, nicht jedoch dem Landgericht eine bestimmte Verfahrensgestaltung vorschreiben können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2011 - 1 BvQ 44/11 -).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.