Inadmissibility of interim order to expedite criminal appeal due to lack of substantive admissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court rejected the applicant's petition for a temporary injunction. The dispute concerned a request to accelerate pending criminal appellate proceedings before a lower court. The court held that such a request is inadmissible because the subject matter does not permit an injunctive order; the Court cannot prescribe specific procedural management or conduct to specialized courts, but is limited in the main proceedings to determining whether an excessively long procedure constitutes a violation of the right to effective legal protection under Article 19(4) of the German Basic Law. Consequently, the application for interim relief was denied, and the decision is final and unappealable.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 19 Abs. 4 GG; Inadmissibility of interim order to expedite criminal appeal due to lack of substantive admissibility: Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Beschleunigung des fachgerichtlichen Verfahrens kommt nicht in Betracht, weil eine solche Anordnung einen Inhalt hätte, den die Entscheidung in der Hauptsache nicht haben könnte (vgl. BVerfGE 16, 220 ). Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde hätte das Bundesverfassungsgericht lediglich eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch eine überlange Verfahrensdauer feststellen, nicht jedoch dem Landgericht eine bestimmte Verfahrensgestaltung vorschreiben können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2011 - 1 BvQ 44/11 -).
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KI-generiertVolltext
Ablehnung des Erlasses einer eA mangels statthaften Gegenstandes: Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens (hier: strafprozessuale Berufung) kann nicht Gegenstand einer Entscheidung in der Hauptsache (Verfassungsbeschwerdeverfahren) sein
[TENOR]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Beschleunigung des fachgerichtlichen Verfahrens kommt nicht in Betracht, weil eine solche Anordnung einen Inhalt hätte, den die Entscheidung in der Hauptsache nicht haben könnte (vgl. BVerfGE 16, 220 ). Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde hätte das Bundesverfassungsgericht lediglich eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch eine überlange Verfahrensdauer feststellen, nicht jedoch dem Landgericht eine bestimmte Verfahrensgestaltung vorschreiben können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2011 - 1 BvQ 44/11 -).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.