Constitutional complaint inadmissible for failure to file § 33a StPO hearing objection to ignored legal aid request in prosecution compulsion proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint as inadmissible and denied the applicant's request for legal aid, finding that the applicant prevailed in the lower proceedings on the merits of their hearing rights violation but failed to exhaust legal remedies by omitting a specific objection. The dispute arose after the Higher Regional Court dismissed the applicant’s request to compel prosecution and request for legal aid as procedurally deficient, having ignored the legal aid application despite the applicant's complaint that their arguments were not considered. The Court held that the complaint violated the subsidiarity principle under § 90 Abs. 2 BVerfGG because the applicant failed to file an objection under § 33a StPO, a step that would have successfully established a clear violation of the right to be heard under Art. 103 Abs. 1 GG, as the lower court had manifestly neglected to address the separate legal aid request. Consequently, the rejection of the constitutional complaint renders any other constitutional complaints moot, and the denial of legal aid at the constitutional level stands due to the lack of prospects of success for the admissible portion of the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 33a StPO, Art 103 Abs 1 GG, § 152 Abs. 2 StPO, § 172 StPO, § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 93a Abs. 2 BVerfGG; Constitutional complaint inadmissible for failure to file § 33a StPO hearing objection to ignored legal aid request in prosecution compulsion proceedings: Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe gab der Strafanzeige mit Bescheid vom 28. September 2018 gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge und sah von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab. Der Strafanzeige könnten keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten entnommen werden.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) bei unterbliebener Gehörsrüge (hier: gem § 33a StPO) im fachgerichtlichen Verfahren - Nichtberücksichtigung eines PKH-Antrags im Klageerzwingungsverfahren verletzt Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG)
[TENOR]
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem sein Antrag auf Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens verworfen worden ist.
Mit Schreiben vom 21. September 2018 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen den Inhaber eines näher bezeichneten Telefonanschlusses. Der Strafanzeige lag zugrunde, dass am 18. September 2018 von diesem Anschluss innerhalb eines Zeitraums von knapp fünf Stunden die Telefaxnummer des Beschwerdeführers angewählt worden sein soll.
Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe gab der Strafanzeige mit Bescheid vom 28. September 2018 gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge und sah von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab. Der Strafanzeige könnten keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten entnommen werden.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 legte der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde ein, der die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe mit Bescheid vom 13. Dezember 2018 keine Folge gab. Der Bescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens, die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Notanwalts. Das Oberlandesgericht verwarf den Antrag gemäß § 172 StPO mit Beschluss vom 24. Januar 2019 als unzulässig, weil die Antragsschrift trotz Belehrung im Bescheid vom 13. Dezember 2018 weder von einem Rechtsanwalt unterzeichnet war noch den Darlegungsanforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genüge. Über den Prozesskostenhilfeantrag wurde dagegen bislang nicht entschieden.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), weil es der Beschwerdeführer unterlassen hat, eine Anhörungsrüge zu erheben. Eine sofortige Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) ist nicht veranlasst.
Zwar rügt der Beschwerdeführer auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG); er trägt jedoch nicht vor, diese im Wege der Anhörungsrüge nach § 33a Satz 1 StPO zur fachgerichtlichen Überprüfung gestellt zu haben, obwohl eine solche offensichtlich erfolgreich gewesen wäre.
a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 42, 364 ; 47, 182 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 2019 - 2 BvR 1457/18 -, Rn. 11). Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht der Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 25, 137 ; 34, 344 ; 47, 182 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. September 2018 - 2 BvR 1731/18 -, Rn. 28). In der Regel geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfGE 40, 101 ; 47, 182 ). Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 27, 248 ; 42, 364 ; 47, 182 ; 65, 293 ; 70, 288 ; 86, 133 ).
b) Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 24. Januar 2019 übergeht offenkundig den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und verletzt den Beschwerdeführer damit in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. In diesem Beschluss nimmt das Oberlandesgericht - der Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 13. Dezember 2018 entsprechend - lediglich auf die seiner Ansicht nach nicht erfüllten Anforderungen gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 StPO Bezug, nicht jedoch auf die Anforderungen an einen Prozesskostenhilfeantrag.
Das Oberlandesgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag und die hierzu beigefügten Anlagen offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen und im Hinblick auf die mit der Antragsschrift zu erfüllenden Darlegungsanforderungen daher einen fehlerhaften, weil zu strengen Maßstab angelegt.
Die Anforderungen an einen Antrag auf Prozesskostenhilfe sind auch im Klageerzwingungsrecht geringer als jene, die an den Klageerzwingungsantrag selbst zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2001 - 2 BvR 881/01 -, Rn. 5 f.; Kölbel, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016, § 172 Rn. 53): Für einen Prozesskostenhilfeantrag genügt eine verständliche Fallschilderung mit einem konkreten oder konkretisierbaren Beschuldigten und der Bezeichnung von Beweismitteln, während zu den formellen Antragsvoraussetzungen nicht auszuführen ist. Auch eine Unterzeichnung des Antrags durch einen Rechtsanwalt ist nicht erforderlich.
2. Aufgrund der Nichterschöpfung des Rechtswegs kann der Beschwerdeführer auch die Verletzung anderer Grundrechte nicht mehr rügen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1569/12 -, Rn. 6, 9; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 -, Rn. 13; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17 -, Rn. 18).
III. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend § 114 ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2017 - 1 BvR 2440/16, 1 BvR 2441/16 -, Rn. 43; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2018 - 2 BvR 2380/17 -, Rn. 2 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 62/18 -, Rn. 1) zu verneinen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist daher abzulehnen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.