Recusal Request Unjustified by Prior Involvement in Same Constitutional Complainant's Earlier Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the petitioner's constitutional complaint without further reasoning and rejected her requests for recusal of two judges as obviously inadmissible, leaving the original lower court decision in force. The case involved a challenge to a prior judgment rendered by the same judicial panel, where the petitioner argued that the judges' participation in her earlier constitutional complaint proceedings established bias. The Court held that mere prior involvement in a previous case involving the same petitioner does not constitute grounds for a recusal request under § 19 of the Federal Constitutional Court Act, as it fails to meet the legal threshold for concerns of bias, and consequently, the recusal requests were rejected without requiring official responses from the challenged judges or excluding them from the proceeding.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 19 BVerfGG; Recusal Request Unjustified by Prior Involvement in Same Constitutional Complainant's Earlier Proceedings: Das Vorbringen der Beschwerdeführerin enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Allein die Mitwirkung an einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren derselben Beschwerdeführerin kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2017 - 1 BvR 2116/17 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2018 - 2 BvR 1265/18 -, Tenor).
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KI-generiertVolltext
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten Richter - Mitwirkung an Entscheidung über frühere Verfassungsbeschwerde desselben Beschwerdeführers stellt keinen Befangenheitsgrund dar
[TENOR]
Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterinnen Kessal-Wulf und König sowie gegen den Richter Huber werden als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
[GRUENDE]
Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2018 - 2 BvR 1265/18 -, Tenor).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Allein die Mitwirkung an einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren derselben Beschwerdeführerin kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2017 - 1 BvR 2116/17 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2018 - 2 BvR 1265/18 -, Tenor).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.