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1 BvR 1458/19 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190705.1bvr145819 KI-generiert

Constitutional complaint inadmissible due to missed filing deadline and late submission of mandatory attachments, denying reinstatement after failure to justify within the two-week period.

Geschäftsnummer 1 BvR 1458/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) denied the petition for reinstatement to the previous status and declined to accept the constitutional complaint for decision, rendering the request for injunctive relief moot; the petitioner's challenge against a final administrative court decision failed because the complaint was inadmissible. The dispute arose from the petitioner's failure to comply with procedural time limits: while the initial filing was submitted on time, the mandatory supporting documents, including copies of the challenged rulings, were not attached until after the one-month deadline under § 93(1) BVerfGG had expired. The court held that the subsequent application for reinstatement was also time-barred because the petitioner, who filed the application without explanation on May 29, 2019, only provided the requisite factual justification on June 24, 2019, well beyond the two-week period prescribed by § 93(2) sentence 2 BVerfGG, thereby failing to meet the statutory requirements for curing the procedural defect.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 93 Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 188 Abs. 2 BGB, § 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint inadmissible due to missed filing deadline and late submission of mandatory attachments, denying reinstatement after failure to justify within the two-week period: Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Schlagwörter

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verspätete Einreichung von Urkunden Verwaltungsbeschwerde verfassungsmässige Anforderung gesetzliche Frist Verfahrensfristen Verfassungsbeschwerde im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 88, 40
BVerfGE 88, 40 ; 93, 266 ; Beschluss der 1.
1 BvR 1125/17
Constitutional complaint rejected for failure to timely submit first-instance judgment and appeal admissibility brief
1 BvR 1566/95
Oktober 1995 - 1 BvR 1566/95 -, Rn.
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Versäumung der einmonatigen Einlegungs- und Begründungsfrist (§ 93 Abs 1 S 2 BVerfGG) - keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Antragsbegründung nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 93 Abs 2 S 2 BVerfGG

[TENOR]

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, da die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Sie ist in wesentlichen Teilen verfristet (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) und genügt in den fristgerecht eingereichten Teilen nicht den Begründungsanforderungen der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg (§ 93 Abs. 2 BVerfGG).

Eine Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der einmonatigen Frist nach Zugang der angegriffenen Entscheidung nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Daher muss die innerhalb der Frist vorgelegte Begründung den inhaltlichen Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügen. Dazu gehört die fristgerechte Vorlage aller für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde notwendigen Unterlagen oder die Wiedergabe deren wesentlichen Inhalts (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 93, 266 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2017 - 1 BvR 1125/17 -; stRspr).

Diesem Erfordernis genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer trägt vor, der letztinstanzliche Beschluss des Oberverwaltungsgerichts sei ihm am 5. April 2019 zugestellt worden. Gemäß § 93 Abs. 1 Sätze 1, 2 BVerfGG, § 188 Abs. 2 BGB analog endete damit die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde am Montag, dem 6. Mai 2019. Der am 3. Mai 2019 per Fax eingegangenen Beschwerdeschrift waren keine Anlagen und damit insbesondere keine Ablichtungen der angegriffenen Entscheidungen beigefügt. Erst mit am 7. Mai 2019 eingegangener Briefpost und damit verspätet wurden die Anlagen vorgelegt, darunter Ablichtungen der meisten der angegriffenen Entscheidungen. Eine Ablichtung der angegriffenen letztinstanzlichen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wurde sogar erst mit Fax vom 29. Mai 2019 vorgelegt und damit ebenfalls nach Fristablauf. Die Vorlage der Unterlagen war auch nicht entbehrlich, da ihr Inhalt nicht derart in der Verfassungsbeschwerdeschrift mitgeteilt wurde, dass auch ohne sie eine verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Hoheitsakte möglich wäre.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu entsprechen. Nach § 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Daraus ergibt sich, dass der Antrag die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen entweder selbst enthalten muss oder die Tatsachen innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG mitgeteilt werden müssen. Lediglich die Glaubhaftmachung der Tatsachen kann gemäß § 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG auch noch während des weiteren Verfahrens erfolgen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Oktober 1995 - 1 BvR 1566/95 -, Rn. 1; BVerfGK 9, 242, 244; stRspr). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde am 29. Mai 2019 ohne eine Begründung gestellt und diese dabei für einen späteren Zeitpunkt angekündigt. Eine Antragsbegründung erfolgte jedoch erst am 24. Juni 2019 und damit nicht mehr innerhalb der zweiwöchigen Frist.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.