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2 BvR 427/19 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190702.2bvr042719 KI-generiert

Rejection of isolated legal aid for constitutional complaint due to lack of necessity and prospects of success

Geschäftsnummer 2 BvR 427/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court dismissed an application for legal aid (Prozesskostenhilfe) and the appointment of a lawyer for an intended constitutional complaint, resulting in a rejection of the request. The dispute concerned an isolated application for legal assistance to pursue a constitutional complaint, where the applicant failed to demonstrate the necessity of counsel or financial inability to bear litigation costs. The court held that legal aid is granted only when it is absolutely necessary, requiring proof that the applicant is hindered from asserting rights without a lawyer, cannot afford costs due to personal and economic circumstances, and that the intended legal action has sufficient prospects of success and is not frivolous; since these prerequisites were not met and no apparent violation of fundamental rights was evident, the decision was finalized without further reasoning.

Legislator-Regeste

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Rejection of isolated legal aid for constitutional complaint due to lack of necessity and prospects of success: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) zwar zulässig (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 1, 415 ; 79, 252 ; 92, 122 ). Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 3).

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Vertretung Demonstrationsrecht ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Nothilfe nach BV Bestellung eines Rechtsbeistands

Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 1, 109
BVerfGE 1, 109 ; 1, 415 ; 79, 252 ; 92, 122 ).
1 BvR 2014/16
Denial of constitutional legal aid for social insurance complaints lacking substantive merits and procedural completeness
BVerfGE 27, 57
BVerfGE 27, 57; 78, 7 ; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 1.
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Volltext

Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Erforderlichkeit der PKH-Gewährung

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt K… für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

[GRUENDE]

I. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) zwar zulässig (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 1, 415 ; 79, 252 ; 92, 122 ). Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 3).

Prozesskostenhilfe ist allerdings nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 ; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2). Das ist der Fall, wenn der Betroffene gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2).

II. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat weder dargelegt, dass er gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, noch, dass er die Kosten anwaltlicher Beratung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragsstellers ist nichts ersichtlich.

Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.