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2 BvQ 54/19 ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20190626.2bvq005419 KI-generiert

Isolated application for interim relief in extradition proceedings dismissed for lack of substantiated admissibility and non-obvious unfoundedness of the anticipated constitutional complaint

Geschäftsnummer 2 BvQ 54/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (Second Senate, Second Chamber) dismissed the application for interim relief in extradition proceedings. The applicant had filed an isolated request for a provisional order under § 32(1) of the Federal Constitutional Court Act, challenging the pending extradition process. The Court held that such an isolated application was inadmissible because it failed to substantively demonstrate that the anticipated main constitutional complaint would be both admissible and not obviously unfounded, which is a mandatory requirement for granting interim relief when the main petition has not yet been filed. The decision is final and unappealable.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG; Isolated application for interim relief in extradition proceedings dismissed for lack of substantiated admissibility and non-obvious unfoundedness of the anticipated constitutional complaint: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind. Dazu gehört auch die Darlegung, dass der angekündigte Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -). Wird - wie hier - isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag demnach die Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind.

Schlagwörter

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Auslieferungsverfahren Vorläufiger Rechtsschutz hängiges Verfahren Kündigungsschutz verfassungsmässige Anforderung Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer eA in einer auslieferungsrechtlichen Sache: Mangelnde Begründung des isolierten eA-Antrags

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind. Dazu gehört auch die Darlegung, dass der angekündigte Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -). Wird - wie hier - isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag demnach die Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind.

[GRUENDE]

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.