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1 BvR 1011/19 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190604.1bvr101119 KI-generiert

Gaming hall licensing restrictions: federalism and constitutionality of chain prohibitions under German Basic Law

Geschäftsnummer 1 BvR 1011/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision, thereby upholding the challenged legislative and administrative measures, and imposed a 500 EUR abuse fee on the complainant’s legal representative. The dispute involved a challenge to gaming law provisions prohibiting the linkage of gaming halls and regulating the transition for existing establishments, as well as the resulting sovereign acts. The court determined that the complaint lacked prospects of success because the First Senate had already ruled in a closely similar case that these provisions fall under the legislative competence of the Länder under Art. 70 and Art. 74(1) No. 11 of the Basic Law and do not violate Art. 12(1), Art. 14(1), or Art. 3(1) of the Basic Law; the repeat of identical arguments without new aspects constituted an abuse of the court under § 34(2) of the Federal Constitutional Court Act.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG; Gaming hall licensing restrictions: federalism and constitutionality of chain prohibitions under German Basic Law: The dispute involved a challenge to gaming law provisions prohibiting the linkage of gaming halls and regulating the transition for existing establishments, as well as the resulting sovereign acts. The court determined that the complaint lacked prospects of success because the First Senate had already ruled in a closely similar case that these provisions fall under the legislative competence of the Länder under Art. 70 and Art. 74(1) No. 11 of the Basic Law and do not violate Art. 12(1), Art. 14(1), or Art. 3(1) of the Basic Law; the repeat of identical arguments without new aspects constituted an abuse of the court under § 34(2) of the Federal Constitutional Court Act.

Schlagwörter

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Rechtliche Aspekte Verfassungsmässigkeit Föderalismus Verwaltungsgebühr Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Spiel und Wette

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. 2 BVerfGG

Legal basis cited for the imposition of a 500 EUR abuse fee on the legal representative in the dispositive.

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Volltext

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bzgl glücksspielrechtlicher Regelungen - erkennbare Aussichtslosigkeit bei vorangegangener Senatsentscheidung gleichgelagerter Fälle (vgl Beschluss vom 07.03.2017, 1 BvR 1314/12, BVerfGE 145, 20 – Spielhallenzulassung –) - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind.

Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss des Ersten Senats vom 7. März 2017 (BVerfGE 145, 20) bereits entschieden, dass die von der Beschwerdeführerin mittelbar angegriffenen Regelungen zum Verbundverbot von Spielhallen in § 25 Abs. 2 GlüStV und die Übergangsregelungen für Bestandsspielhallen in § 29 Abs. 4 GlüStV der Gesetzgebungskompetenz der Länder nach Art. 70 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG unterfallen und mit Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind. Eigenständige Grundrechtsverletzungen durch die unmittelbar angegriffenen Hoheitsakte macht die Beschwerdeführerin schon in der Sache nicht geltend.

Von einer weiteren Begründung wird insoweit nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

II. Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch in diesem Sinne liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 ; 14, 468 ; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 3, 219 ; 6, 219 f.; 10, 94 m.w.N.; stRspr). Dies gilt unter anderem dann, wenn trotz mehrerer Nichtannahme- oder Ablehnungsentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin Verfassungsbeschwerden ohne wesentliche neue Gesichtspunkte anhängig gemacht werden (BVerfGK 6, 219; 10, 94 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, www.bverfg.de, Rn. 6). Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, www.bverfg.de, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. November 2018 - 1 BvR 1949/18 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 3).

Nach diesen Maßstäben liegt eine der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zuzurechnende missbräuchliche Erhebung der Verfassungsbeschwerde vor. Jedem Einsichtigen wäre aufgrund der zeitnahen vorangegangenen Befassung des Senats ohne Schwierigkeiten von Anfang an erkennbar gewesen, dass eine Verfassungsbeschwerde wie die vorliegende offensichtlich aussichtslos ist. Die umfangreiche Beschwerdeschrift setzt sich mit dem Beschluss des Ersten Senats vom 7. März 2017 (BVerfGE 145, 20) - obgleich er der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin ausweislich ihres Vorbringens bekannt war - nicht näher auseinander. Sie wiederholt mit im Wesentlichen identischer Begründung vielmehr lediglich Argumente, die vom Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung bereits ausführlich gewürdigt wurden, ohne sonstige neue Erkenntnisse, Begründungselemente oder eine abweichende Sachverhaltsgestaltung vorzubringen. Die neuerliche Erhebung einer Verfassungsbeschwerde erweist sich in diesem Fall als missbräuchlich.

III. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Okto-ber 2017 - 1 BvR 160/15 -, www.bverfg.de, Rn. 2).