Constitutional complaint time-barred by fruitless hearing objection challenging substantive correctness without alleging violation of right to be heard
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court refused to admit the constitutional complaint, rendering it inadmissible for failing to meet the one-month filing deadline. The case involved a procedural challenge where the applicant filed a "Hearing Objection" (Anhörungsrüge) under Section 33a of the Code of Criminal Procedure to contest the substantive correctness of a lower court's decision. The Court determined that this objection did not pause the constitutional filing deadline because it was filed without alleging a violation of the right to be heard, a prerequisite for such a remedy to remain open under § 93(1) Sentence 1 BVerfGG. As the objection was structurally destined to fail since it sought substantive review rather than addressing a procedural hearing defect, the applicant could not have reasonably been in doubt about its failure, and thus the subsequent constitutional complaint was time-barred.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 22 Abs. 2 BVerfGG, § 93 Abs. 1 BVerfGG, § 33a StPO, Art. 103 Abs. 1 GG; Constitutional complaint time-barred by fruitless hearing objection challenging substantive correctness without alleging violation of right to be heard: BVerfGK 7, 115 ; 11, 203 ; 20, 300 ). Der Beschwerdeführer konnte von vornherein nicht im Ungewissen darüber sein, dass sein Rechtsbehelf ohne Erfolg bleiben würde, denn er beanstandete im Gewand der Anhörungsrüge nur die Richtigkeit der im fachgerichtlichen Verfahren ergangenen Entscheidungen. Dies vermag grundsätzlich keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu begründen (vgl. BVerfGK 11, 203 ). Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Gericht unabhängig vom Vorliegen eines Gehörsverstoßes zur Überprüfung einer dem Rechtsbehelfsführer ungünstigen Rechtsauffassung zu veranlassen (vgl. BVerfGK 7, 115 ; 13, 480 ; 20, 300 ).
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Anhörungsrüge ist offensichtlich aussichtslos und hält daher die Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG nicht offen, wenn kein Gehörsverstoß geltend gemacht, sondern lediglich die Richtigkeit der fachgerichtlichen Entscheidung beanstandet wird
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf den Nachweis der Vollmacht gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt. Die Verfassungsbeschwerde wahrt nicht die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG, denn die von dem Beschwerdeführer erhobene "Anhörungsrüge gem. § 33a StPO i.V.m. Gegenvorstellung" war nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde offen zu halten. Sie gehörte nicht zum Rechtsweg, denn sie war von vornherein aussichtslos (vgl. BVerfGE 5, 17 ; 48, 341 ;
BVerfGK 7, 115 ; 11, 203 ; 20, 300 ). Der Beschwerdeführer konnte von vornherein nicht im Ungewissen darüber sein, dass sein Rechtsbehelf ohne Erfolg bleiben würde, denn er beanstandete im Gewand der Anhörungsrüge nur die Richtigkeit der im fachgerichtlichen Verfahren ergangenen Entscheidungen. Dies vermag grundsätzlich keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu begründen (vgl. BVerfGK 11, 203 ). Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Gericht unabhängig vom Vorliegen eines Gehörsverstoßes zur Überprüfung einer dem Rechtsbehelfsführer ungünstigen Rechtsauffassung zu veranlassen (vgl. BVerfGK 7, 115 ; 13, 480 ; 20, 300 ).
[GRUENDE]
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.