Abusive fee for repeated futile constitutional complaints challenging broadcasting contribution after prior Senate ruling
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision, effectively rejecting the petitioner's challenge, and imposed a €1,000 abuse fee on the petitioner's legal counsel. The dispute involved a fifth repeated constitutional complaint challenging the constitutionality of the public broadcasting contribution for private dwellings, filed by the same lawyer who had previously received a warning of such fees after the Court’s First Senate had already ruled the contribution constitutional in a related decision from July 2018. The Court held that the complaint was manifestly futile and abusive under § 34 Abs. 2 BVerfGG because it lacked new arguments or factual distinctions from the prior precedent, thereby obstructing the Court's efficiency and delaying fundamental rights protection for other litigants, rendering the abuse attributable to the counsel who persisted despite the explicit threat of financial sanctions.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34 Abs 2 BVerfGG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Abusive fee for repeated futile constitutional complaints challenging broadcasting contribution after prior Senate ruling: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Missbräuchlichkeit (§ 34 Abs 2 BVerfGG) der wiederholten Einlegung erkennbar aussichtsloser Verfassungsbeschwerden trotz vorheriger Androhung der Gebührenauferlegung - erkennbare Aussichtslosigkeit bei vorangegangener Senatsentscheidung zu gleichgelagerten Fällen (vgl Beschluss vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16 – Rundfunkbeitrag –) - Auferlegung der Missbrauchsgebühr zu Lasten des Bevollmächtigten
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers Rechtsanwalt B. wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) auferlegt.
[GRUENDE]
I. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind.
II. Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € nach § 34 Abs. 2 BVerfGG auferlegt.
Ein Missbrauch liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jeden erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, juris, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, juris, Rn. 5). Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, juris, Rn. 4). Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, juris, Rn. 6).
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, www.bverfg.de) die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für Erstwohnungen eingehend untersucht und für verfassungsgemäß erachtet. Nach Verkündung dieses Urteils hat der Bevollmächtigte zu dem gleichen Gegenstand nun die fünfte Verfassungsbeschwerde als Bevollmächtigter erhoben, die aufgrund der zeitnahen vorangegangenen Befassung des Senats und mangels neuer Argumente oder abweichender Sachverhaltsgestaltung erkennbar aussichtslos ist. Mit Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. November 2018 wurde dem Bevollmächtigten bereits die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr angedroht (1 BvR 1949/18, 1 BvR 1950/18, 1 BvR 2191/18, 1 BvR 2250/18). Dennoch hat er nun erneut Verfassungsbeschwerde als Bevollmächtigter erhoben.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.