Constitutional complaint time limit: lack of knowledge of notification to former attorney does not excuse procedural delay
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the petitioners' request for reinstatement and refused to accept their constitutional complaint, resulting in a final, unappealable decision against the petitioners. The dispute concerned the admissibility of a constitutional complaint filed after the one-month deadline under § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, where the petitioners claimed ignorance of the start date for the time limit due to lack of knowledge of the appealable decision's service to their former legal representative. The Court held that the complaint was inadmissible because the statutory time limit was calculated from the notification to the attorney, not direct service to the clients, and that mere unawareness of the deadline's start does not constitute an unavoidable hindrance justifying reinstatement under § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, as the petitioners could have sought legal counsel to clarify the correct date.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; Constitutional complaint time limit: lack of knowledge of notification to former attorney does not excuse procedural delay: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht vorliegen.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Unkenntnis des Beginns der Monatsfrist (§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG) rechtfertigt grds nicht die Annahme fehlenden Verschuldens hinsichtlich der Fristversäumung
[TENOR]
Der Antrag der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht vorliegen.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführer die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht eingehalten haben. Für den Fristbeginn ist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG auf die Zustellung oder formlose Mitteilung der Entscheidung und damit im vorliegenden Fall nicht auf den Zugang bei den Beschwerdeführern, sondern auf die vorangegangene Bekanntgabe an deren damaligen Prozessbevollmächtigten abzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2013 - 1 BvR 539/13 -, juris, Rn. 2).
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist den Beschwerdeführern nicht zu gewähren. Sie waren nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG einzuhalten. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Unkenntnis des Fristbeginns rechtfertigt die Annahme fehlenden Verschuldens nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2013 - 1 BvR 539/13 -, juris, Rn. 5). Es ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführer nicht kurzfristig Rechtsrat hätten einholen und dadurch eine Klärung hinsichtlich des zutreffenden Fristbeginns hätten erreichen können.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.