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2 BvR 229/19 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190603.2bvr022919 KI-generiert

Finality of non-acceptance decisions in constitutional review and rejection of counter-representation based on exhaustion of ordinary legal remedies

Geschäftsnummer 2 BvR 229/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the applicant's counter-representation against the prior decision refusing to accept his constitutional complaint, leaving the refusal in force. The dispute concerned a criminal procedure where the applicant challenged the rejection of recusal motions against a local judge, claiming a violation of the separation of powers due to the amalgamation of judge and prosecutor functions; the applicant later attempted to recharacterize the initial filing to address this specific structural issue. The court held that non-acceptance decisions by the panel are legally final and generally cannot be amended, and found no violation of the right to be heard because the applicant's arguments, including the allegation that a statutorily disqualified judge participated in the proceedings, were subject matter for the pending ordinary appellate review rather than direct constitutional review.

Legislator-Regeste

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§ 28 Abs. 2 Satz 2 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 22 Nr. 4 StPO, § 338 Nr. 2 StPO, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Finality of non-acceptance decisions in constitutional review and rejection of counter-representation based on exhaustion of ordinary legal remedies: The dispute concerned a criminal procedure where the applicant challenged the rejection of recusal motions against a local judge, claiming a violation of the separation of powers due to the amalgamation of judge and prosecutor functions; the applicant later attempted to recharacterize the initial filing to address this specific structural issue. The court held that non-acceptance decisions by the panel are legally final and generally cannot be amended, and found no violation of the right to be heard because the applicant's arguments, including the allegation that a statutorily disqualified judge participated in the proceedings, were subject matter for the pending ordinary appellate review rather than direct constitutional review.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren ordentliches Verfahren Gewaltentrennung Streitgegenstand Anspruch auf rechtliches Gehör Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Procedural basis cited in the dispositive to justify the omission of a further explanation for the decision.

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Volltext

Kammerbeschluss: Verwerfung einer Gegenvorstellung gegen die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch die Kammer - keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

[TENOR]

Die Gegenvorstellung gegen die Entscheidung der Kammer vom 18. Februar 2019, mit der die Verfassungsbeschwerde des Petenten nicht zur Entscheidung angenommen wurde, wird verworfen.

[GRUENDE]

I. Der Beschwerdeführer wandte sich mit seiner ursprünglichen Verfassungsbeschwerde gegen die im Rubrum benannten Entscheidungen, mit denen Ablehnungsgesuche gegen die für ein gegen ihn geführtes Strafverfahren zuständige Amtsrichterin zurückgewiesen wurden.

Die Kammer nahm die Verfassungsbeschwerde des Petenten mit Beschluss vom 18. Februar 2019 nicht zur Entscheidung an, weil die mit ihr angegriffenen Beschlüsse einfachrechtlich gemeinsam mit der noch ausstehenden Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden können (§ 28 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher als gerichtliche Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, der isolierten Anfechtung mit der Verfassungsbeschwerde entzogen sind.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit am 6. April 2019 eingegangenem Schreiben vorgebracht, er habe mit seiner Verfassungsbeschwerde nicht Rechtsfehler im Ablehnungsverfahren, sondern die mangelnde Gewaltenteilung am Amtsgericht Freiburg infolge der Verschmelzung der Ämter einer Richterin und einer Staatsanwältin in der Person der für sein Strafverfahren zuständigen Amtsrichterin beanstanden wollen. Zugleich hat er für den Fall, dass sein Vorbringen verfristet sein sollte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

II. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist als Gegenvorstellung zu werten. Diese ist zu verwerfen.

Nichtannahmeentscheidungen der Kammern sind unanfechtbar und können auf Gegenvorstellungen hin grundsätzlich auch durch die Kammer selbst nicht mehr abgeändert werden. Nach Erschöpfung des Rechtswegs und der Durchführung des Annahmeverfahrens besteht ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht. Ob ausnahmsweise eine Abänderungskompetenz der Kammer besteht, wenn bei der Entscheidung entscheidungserheblicher, dem Bundesverfassungsgericht vorliegender Prozessstoff in einer Art. 103 Abs. 1 GG verletzenden Weise außer Acht geblieben ist, kann dahingestellt bleiben, da ein solcher Fall hier nicht gegeben ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2148/16 -, Rn. 2 m.w.N.).

Jedenfalls kann ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung der Kammer vom 18. Februar 2019 auf einer etwaigen Gehörsverletzung beruht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers aus dessen Eingabe vom 13. Februar 2019 bedingt keine abweichende Entscheidung. Der Beschwerdeführer rügt in der Sache die Mitwirkung einer bereits kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossenen Richterin (§ 22 Nr. 4 StPO), die ebenfalls vorrangig im noch nicht durchlaufenen fachgerichtlichen Rechtsmittelverfahren (§ 338 Nr. 2 StPO) geltend zu machen ist.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.