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2 BvR 834/19 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190611.2bvr083419 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional complaint for lack of substantiation; non-extendability of filing deadline

Geschäftsnummer 2 BvR 834/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint as inadmissible, rejected the applications for legal aid and the appointment of a counsel, and denied the request for an extension of the deadline or reinstatement to the previous status. The dispute concerned a non-acceptance decision (Nichtannahmebeschluss) where the complainant challenged a lower court's judgment, which is identified as the operative outcome since the constitutional complaint failed. The Court held that the complaint was inadmissible because it failed to meet the substantiation requirements of § 23 Abs. 1 Satz 2 and § 92 BVerfGG, as the filing merely recited the procedural history without adequately demonstrating a violation of fundamental rights; consequently, the legal aid application was denied due to the lack of a reasonable prospect of success. Furthermore, the Court determined that the deadline for filing the substantive complaint under § 93 Abs. 1 BVerfGG is a strict exclusionary deadline that cannot be extended, and the request for reinstatement was denied because the complainant failed to demonstrate that the missed deadline was not caused by their own fault.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Inadmissibility of constitutional complaint for lack of substantiation; non-extendability of filing deadline: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Schlagwörter

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Verletzung von Verfahrensrechten verfassungsmässige Anforderung Fristversäumnis Demonstrationsrecht Verfassungsbeschwerde im Ausland Anwaltsverschulden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 130, 1
BVerfGE 127, 87
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Volltext

Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Ablehnung eines PKH-Antrags mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung - Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht verlängerbar - keine Wiedereinsetzung mangels unverschuldeter Fristversäumnis

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie die weiteren Anträge werden abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungs- und Substantiierungsanforderungen (vgl. BVerfGE 130, 1 ). Die Begründung der Verfassungsbeschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiedergabe des Verfahrensgangs des Ausgangsverfahrens und des Inhalts der dortigen Schriftsätze und Entscheidungen. Auch im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer, soweit die Rügen über die bloße Behauptung einer Grundrechtsverletzung hinausgehen, eine verfassungsrechtlich relevante Rechtsverletzung nicht hinreichend auf.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines "im Verfassungsrecht versierten" Rechtsanwalts ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat.

Der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Frist nach § 93 Abs. 1 BVerfG ist eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist (vgl. BVerfGE 127, 87 ). Die hilfsweise begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren. Eine unverschuldete Fristversäumnis ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.