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2 BvR 2231/18 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190522.2bvr223118 KI-generiert

Reimbursement of costs after withdrawal of constitutional complaint following administrative revocation

Geschäftsnummer 2 BvR 2231/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court ordered the Federal Republic of Germany to reimburse the complainant's necessary out-of-pocket expenses for the constitutional complaint proceedings, with the decision being final and unappealable. The case involved a constitutional complaint that was rendered moot after the complainant declared it settled in February 2019, following the public authority's revocation of an administrative order from December 2013. Under Section 34a (3) of the Federal Constitutional Court Act, the Court applied equitable principles to the expense reimbursement, noting that because the administration voluntarily withdrew the challenged act, it demonstrated an implicit acknowledgment of the complaint's merit, thereby justifying the reimbursement as a necessary exception to the principle of bearing one's own costs in the cost-free constitutional complaint procedure.

Legislator-Regeste

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§ 34a Abs. 3 BVerfGG, § 34 Abs. 1 BVerfGG; Reimbursement of costs after withdrawal of constitutional complaint following administrative revocation: Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 ) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 ). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen.

Schlagwörter

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Kostenersatz verwaltungsrechtlicher Widerruf Verfassungsbeschwerde im Ausland verfassungsmässiger Grundsatz Rückzug der Zivilklage Wandelungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 85, 109
BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).
BVerfGE 72, 34
BVerfGE 72, 34 ; BVerfG, Beschluss der 2.
1 BvR 1807/15
Reimbursement of constitutional complaint costs after legislative amendment mooted challenge to EEG biogas approval disparity
BVerfGE 49, 70
BVerfGE 49, 70 ) dar (vgl.
BVerfGE 66, 152
BVerfGE 33, 247
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Volltext

Kammerbeschluss: Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung

[TENOR]

Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

[GRUENDE]

Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil sie der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Februar 2019 für erledigt erklärt hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ). Verfahrensgegenstand ist nur noch die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen, die der Kammer obliegt (vgl. BVerfGE 72, 34 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. September 2017 - 1 BvR 1807/15 -, juris). Dieser Antrag hat Erfolg.

1. Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 ) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 ). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen.

So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ;

BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2018 - 2 BvR 2767/17 -, juris, Rn. 13).

2. Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers durch die Bundesrepublik Deutschland anzuordnen (vgl. BVerfGE 85, 109 ). Die öffentliche Gewalt hat mit der Entscheidung, den Bescheid vom 11. Dezember 2013 aufzuheben, die Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens herbeigeführt und insoweit zum Ausdruck gebracht, dass sie sein Begehren für berechtigt erachtet.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.