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1 BvR 640/19 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190603.1bvr064019 KI-generiert

Judicial recusal: Prior participation in a separate constitutional complaint by the same complainant does not constitute statutory bias or justifiable apprehension of partiality under § 18 BVerfGG.

Geschäftsnummer 1 BvR 640/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the constitutional complaint as inadmissible without further reasoning, dismissed the motion for recusal against one judge as manifestly inadmissible, and determined that the recused judge was not excluded from participating in these proceedings, leaving the lower court decisions in force. The dispute arose when a complainant filed a constitutional complaint and a motion for recusal against a judge, alleging bias under § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG based solely on that judge’s prior involvement in an earlier constitutional complaint involving the same complainant and underlying case. The Court held that a judge’s participation in a different constitutional complaint proceeding does not constitute a statutory exclusion or a legitimate basis for the apprehension of bias under § 19 BVerfGG, and because the recusal grounds were manifestly insufficient, the judge was not precluded from ruling on the admissibility of the recusal motion itself.

Legislator-Regeste

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§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 19 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 40 Abs. 3 GOBVerfG; Judicial recusal: Prior participation in a separate constitutional complaint by the same complainant does not constitute statutory bias or justifiable apprehension of partiality under § 18 BVerfGG: The dispute arose when a complainant filed a constitutional complaint and a motion for recusal against a judge, alleging bias under § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG based solely on that judge’s prior involvement in an earlier constitutional complaint involving the same complainant and underlying case. The Court held that a judge’s participation in a different constitutional complaint proceeding does not constitute a statutory exclusion or a legitimate basis for the apprehension of bias under § 19 BVerfGG, and because the recusal grounds were manifestly insufficient, the judge was not precluded from ruling on the admissibility of the recusal motion itself.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Befangenheit des Richters Ausschlusskriterien Urteile zur Prüfung der Gültigkeit ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 109, 130
BVerfGE 109, 130 ; 135, 248 ).
1 BvR 887/09
April 2009 - 1 BvR 887/09 -, juris, Rn.
BVerfGE 133, 163
Da die genannten Umstände von vornherein nicht geeignet sind, einen Mitwirkungsausschluss zu begründen, ist die Richterin Ott nicht an der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Frage des Mitwirkungsausschlusses gehindert (vgl. BVerfGE 133, 163 ).
1 BvR 782/12
Judge recusal based on religious affiliation and prior procedural involvement deemed insufficient for bias
BVerfGE 131, 239
BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 40 Abs. 3 GOBVerfG

Cited in the dispositive to declare the application for interim injunctive relief moot as a consequence of the non-acceptance of the constitutional complaint.

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Volltext

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin - Mitwirkung an Entscheidung über frühere Verfassungsbeschwerde desselben Beschwerdeführers stellt keine Vorbefassung iSd § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG dar

[TENOR]

1. Richterin Ott ist von der Ausübung ihres Richteramts in dieser Sache nicht ausgeschlossen.

2. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Ott wird als unzulässig verworfen.

3. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

4. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

[GRUENDE]

1. Die Richterin Ott ist weder von Gesetzes wegen noch aufgrund eines dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entnehmenden Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung ausgeschlossen.

a) Die Richterin Ott ist nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG von einer Ausübung des Richteramts ausgeschlossen. Die Ausschlussregelung wegen einer vorangegangenen Tätigkeit eines Richters in derselben Sache ist als Ausnahmetatbestand gefasst und deshalb eng auszulegen. Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem jeweiligen Verfahren selbst oder einem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 109, 130 ; 135, 248 ). Danach ist ein Verfassungsrichter, der in einem anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers hinsichtlich desselben Ausgangsverfahrens tätig gewesen ist, nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, juris, Rn. 3).

Da die genannten Umstände von vornherein nicht geeignet sind, einen Mitwirkungsausschluss zu begründen, ist die Richterin Ott nicht an der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Frage des Mitwirkungsausschlusses gehindert (vgl. BVerfGE 133, 163 ).

b) Dem auf Ausschließung der Richterin Ott gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG gerichteten Antrag der Beschwerdeführerin ist im Wege der Auslegung ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit zu entnehmen. Dieses ist jedoch offensichtlich unzulässig. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Die Mitwirkung an einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren derselben Beschwerdeführerin kann auch die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, a.a.O.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, juris, Rn. 7).

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin; diese ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).

2. Das gegen den Vizepräsidenten a.D. Kirchhof und den Richter a.D. Schluckebier gerichtete Ablehnungsgesuch bedarf keiner Entscheidung, da diese nicht Mitglieder der zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berufenen Kammer sind (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ).

3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.