BVerfG delay complaint: unavailing challenge to lower court proceedings' duration due to statutory scope limitation on § 97b BVerfGG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the complainant's motion for relief on grounds of delay (*Verzögerungsbeschwerde*) as inadmissible, ruling in favor of the procedural requirements and leaving the prior non-acceptance of the underlying constitutional complaint in force. The dispute concerned a complainant who sought damages for premature retirement due to a mental illness and attempted to challenge the duration of both the preceding civil proceedings and the constitutional review itself under § 97b BVerfGG. The Court held that the motion was procedurally barred because § 97b BVerfGG applies exclusively to the duration of proceedings before the Constitutional Court, not to lower court proceedings, and because the complainant failed to lodge a valid delay complaint within the constitutional proceeding, a prerequisite for admissibility under § 97b BVerfGG which requires the expiration of a twelve-month waiting period; the Court further noted that the constitutional review itself was concluded within four months and thus not unreasonably long.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 97b BVerfGG, § 97b Abs. 1 BVerfGG, § 97a Abs. 1 BVerfGG, § 97b Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, § 97b Abs. 1 Satz 4 BVerfGG; BVerfG delay complaint: unavailing challenge to lower court proceedings' duration due to statutory scope limitation on § 97b BVerfGG: Am 6. Januar 2019 erhob die Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 97b BVerfGG eine "Verzögerungsbeschwerde". Sie rügte maßgeblich die Dauer des fachgerichtlichen Verfahrens und verlangte Entschädigungsleistungen. Verzögerungsrügen habe sie hinreichend eingereicht.
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KI-generiertVolltext
Verwerfung einer unzulässigen Verzögerungsbeschwerde: Dauer des fachgerichtlichen Verfahrens kein statthafter Gegenstand im Verzögerungsbeschwerdeverfahren - Verzögerungsrüge als Zulässigkeitsvoraussetzung der Verzögerungsbeschwerde - zudem auch in der Sache keine überlange Verfahrensdauer erkennbar
[TENOR]
Die Verzögerungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
[GRUENDE]
Die Beschwerdeführerin erhob am 6. März 2018 Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 21. April 2016. Dabei verfolgte sie, soweit erkennbar, das Ziel, Schadensersatz für ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand infolge einer amtsärztlich festgestellten psychischen Erkrankung zu erlangen. Mit dieser Verfassungsbeschwerde und zahlreichen, in teils kurzer Folge übersandten Nachträgen beanstandete sie auch Verzögerungen im fachgerichtlichen Verfahren.
Die 1. Kammer des Zweiten Senats hat die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 28. Juni 2018 nicht zur Entscheidung angenommen.
Am 6. Januar 2019 erhob die Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 97b BVerfGG eine "Verzögerungsbeschwerde". Sie rügte maßgeblich die Dauer des fachgerichtlichen Verfahrens und verlangte Entschädigungsleistungen. Verzögerungsrügen habe sie hinreichend eingereicht.
II. Wegen der Bezugnahme auf § 97b BVerfGG und der Benennung des Schriftsatzes ist die Eingabe als Verzögerungsbeschwerde auszulegen. Diese ist unzulässig.
Soweit die Beschwerdeführerin die Dauer des der Verfassungsbeschwerde vorausgehenden fachgerichtlichen Verfahrens rügt, ist die Verzögerungsbeschwerde gemäß § 97b Abs. 1 BVerfGG bereits nicht statthaft. Denn mit ihr kann lediglich die unangemessen lange Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht im Sinne des § 97a Abs. 1 BVerfGG geltend gemacht werden.
Sofern die Beschwerdeführerin darüber hinaus möglicherweise auch die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens rügen wollte, hat sie jedenfalls im Verfassungsbeschwerdeverfahren keine Verzögerungsrüge eingelegt, die gemäß § 97b Abs. 1 Satz 2 BVerfGG Zulässigkeitsvoraussetzung einer Verzögerungsbeschwerde ist. Eine zulässige Verzögerungsrüge setzt gemäß § 97b Abs. 1 Satz 4 BVerfGG den Ablauf einer Wartefrist von zwölf Monaten nach Eingang des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht voraus.
Im Übrigen ist für eine unangemessene Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens auch in der Sache nichts ersichtlich. Das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist - trotz der häufigen Nachträge der Beschwerdeführerin - binnen nicht einmal vier Monaten und damit in angemessener Zeit erledigt worden.