Abusive constitutional complaint lacking admissibility threshold and justifiable substantive argumentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court of Germany did not admit the constitutional complaint and imposed a 500 EUR abusive filing fee on the complainant, who prevailed in neither aspect of the decision. The case involved a complaint in the criminal and criminal procedure legal domain where the complainant alleged a constitutional violation by a concrete act of public authority, but failed to provide a sufficient legal argumentation as required by the court's procedural standards. Relying on §§ 23(1) sentence 2 and 92 BVerfGG, the court found the complaint inadmissible for lacking the requisite substantive justification, and further determined it was abusive under § 34(2) BVerfGG because the filing was manifestly hopeless, consisted of unintelligible accusations and insulting language rather than a clear statement of facts, and was part of a pattern of repeated unsuccessful filings that hindered the court's ability to provide timely fundamental rights protection to other citizens.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG; Abusive constitutional complaint lacking admissibility threshold and justifiable substantive argumentation: Eine den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen genügende Begründung eines Verfassungsverstoßes durch einen konkreten Hoheitsakt im Bereich des Straf- und Strafverfahrensrechts lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Die Verfassungsbeschwerde ist daher unzulässig.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
[TENOR]
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
[GRUENDE]
I. Eine den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen genügende Begründung eines Verfassungsverstoßes durch einen konkreten Hoheitsakt im Bereich des Straf- und Strafverfahrensrechts lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Die Verfassungsbeschwerde ist daher unzulässig.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
II. Die Verfassungsbeschwerde wurde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben. Dem Beschwerdeführer ist daher eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro aufzuerlegen.
Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Der Beschwerdeführer hat bereits zahlreiche erfolglose Verfassungsbeschwerden erhoben und sich trotz wiederholten Hinweises auf die Begründungsanforderungen einer zulässigen Verfassungsbeschwerde in seinem Vorbringen darauf beschränkt, anstelle einer nachvollziehbaren Darlegung wenigstens des maßgeblichen Lebenssachverhalts seinem Unmut durch in der Sache nicht nachvollziehbare Anschuldigungen Ausdruck und durch Äußerungen beleidigenden Charakters Nachdruck zu verleihen. Diesem Zweck dient die gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG "Jedermann" eröffnete Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde zu erheben, nicht. Das Bundesverfassungsgericht muss es daher nicht hinnehmen, durch solche erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 2005 - 2 BvR 1435/05 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2017 - 2 BvR 1691/17 -, juris, Rn. 3). Im Hinblick darauf ist es angezeigt, dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr aufzuerlegen, die mit 500 Euro zu bemessen ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 ).