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1 BvQ 35/19 ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20190514.1bvq003519 KI-generiert

Enforcement of statutory childcare place claims via interim relief: admissibility hurdles for urgency and specificity of the threatened constitutional harm

Geschäftsnummer 1 BvQ 35/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the applicant’s application for interim relief, finding it inadmissible, thereby leaving the respondent authorities’ position intact. The dispute concerned the applicant’s claim under the Berlin Child Daycare Promotion Ordinance to have a reasonable childcare place verified, arguing that the imminent final allocation of all available spots on April 29, 2019, would irreversibly frustrate this right. The Court held the application failed because the applicant did not substantiate the necessary urgency; specifically, the assertion that all institutions would issue binding offers simultaneously was unsupported by evidence, contradicted by the applicant’s own admission of decentralized admission procedures, and ignored the legal principle that the claim is satisfied by the availability of any suitable facility or childcare provider, not just the specific ones preferred by the applicant. The decision relied on the strict standards for interim relief under Section 32(1) of the Federal Constitutional Court Act and the administrative law doctrine regarding the fulfillment of childcare claims through alternative placements.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII; Enforcement of statutory childcare place claims via interim relief: admissibility hurdles for urgency and specificity of the threatened constitutional harm: Außerdem legt der Antragsteller nicht dar, dass durch Vergabe der Betreuungsplätze in den benannten Tageseinrichtungen der Nachweis eines zumutbaren Platzes in einer anderen Einrichtung oder einer Kindertagespflege vereitelt würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die der Antragsteller nicht eingeht, würde der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hierdurch ebenfalls erfüllt, ohne dass der Antragsteller insoweit ein Wahlrecht hätte (vgl. BVerwGE 160, 212 ff., NJW 2018, S. 1489 ). Zu möglichen anderen Einrichtungen oder zum Zugang zu einem Platz in der Kindertagespflege enthält die Antragsschrift keinerlei Ausführungen.

Schlagwörter

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Vorläufiger Rechtsschutz Kindesunterbringung Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung gesetzlicher Anspruch verfassungsmässiger Grundsatz Verwaltungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG
Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (vgl.
§ 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die der Antragsteller nicht eingeht, würde der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hierdurch ebenfalls erfüllt, ohne dass der Antragsteller insoweit ein Wahlrecht hätte (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 87, 107
BVerfGE 87, 107 ; stRspr).
BVerwGE 160, 212
BVerwGE 160, 212 ff., NJW 2018, S.
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Volltext

Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer eA, gerichtet auf den Nachweis eines zumutbaren Platzes in einer Kindertagesstätte (§ 6 der Berliner Kindertagesförderungsverordnung ) - Unzulässigkeit des Antrags mangels Nachweises der Dringlichkeit des Eilrechtsschutzes

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag ist unzulässig.

Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2019 - 1 BvQ 9/19 -, juris, Rn. 2 m.w.N.). Nach dieser Vorschrift kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 ; stRspr).

Der Antragsteller verfolgt einen Anspruch auf Nachweis eines zumutbaren Platzes für die frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. Er legt jedoch die für die begehrte einstweilige Anordnung erforderliche Dringlichkeit für den verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz nicht hinreichend dar. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der dafür angeführten Annahme, durch ab dem 29. April 2019 versandte verbindliche Zusagen würden sämtliche Kinderbetreuungsplätze vergeben und dadurch sein Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes endgültig vereitelt. Diesen Termin führt er lediglich für eine der von ihm benannten Einrichtungen an. Für die Zusagen hinsichtlich der weiteren Einrichtungen stellt er lediglich die nicht weiter belegte Vermutung auf, diese würden gleichzeitig ihre Zusagen versenden. Die von dem Antragsteller vorgelegte E-Mail-Korrespondenz stützt die Vermutung zeitgleicher Zusagen nicht. Vielmehr enthält sie ausschließlich endgültige Absagen durch Betreuungseinrichtungen, die bereits Anfang April 2019 erfolgten. Der Vortrag zeitgleicher Zusagen steht zudem in Widerspruch zu eigenem Vorbringen an anderer Stelle, wonach die Aufnahmeverfahren der Einrichtungen nicht zentral geregelt seien, sondern zu unterschiedlichen Terminen erfolgten.

Außerdem legt der Antragsteller nicht dar, dass durch Vergabe der Betreuungsplätze in den benannten Tageseinrichtungen der Nachweis eines zumutbaren Platzes in einer anderen Einrichtung oder einer Kindertagespflege vereitelt würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die der Antragsteller nicht eingeht, würde der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hierdurch ebenfalls erfüllt, ohne dass der Antragsteller insoweit ein Wahlrecht hätte (vgl. BVerwGE 160, 212 ff., NJW 2018, S. 1489 ). Zu möglichen anderen Einrichtungen oder zum Zugang zu einem Platz in der Kindertagespflege enthält die Antragsschrift keinerlei Ausführungen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.