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2 BvC 3/18 ECLI:DE:BVerfG:2019:cs20190520.2bvc000318 KI-generiert

Election scrutiny complaint; inadmissibility of recusal motion for unlisted judges and defective bias justification

Geschäftsnummer 2 BvC 3/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the election scrutiny complaint as unsuccessful and rejected the applicant’s motion for recusal of unspecified judges as obviously inadmissible, with the respondent side prevailing on both issues. The dispute involved a challenge to election results where the complainant attempted to disqualify bench members without naming them and justified their bias by erroneously claiming the judges were appointed by the federal government. The court held the recusal motion procedurally defective under established standards requiring specific identification of judges and relevant facts for bias, and it adopted the arguments presented in the reporting judge’s letter to deny the substantive election complaint, waiving a separate detailed justification pursuant to § 24 Sentence 2 BVerfGG.

Legislator-Regeste

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§ 24 Satz 2 BVerfGG; Election scrutiny complaint; inadmissibility of recusal motion for unlisted judges and defective bias justification: b) So liegt der Fall hier. Die offensichtliche Unzulässigkeit des Gesuchs ergibt sich bereits daraus, dass die vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet werden (BVerfGE 46, 200 ). Überdies ist die Begründung zur Besorgnis der Befangenheit schon deshalb gänzlich ungeeignet, da die Richter des Bundesverfassungsgerichts nicht, wie der Beschwerdeführer meint, von der Bundesregierung "berufen" werden (vgl. §§ 5 ff. BVerfGG).

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren materielle Begründetheit Wahlergebnis ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Ungültigkeit einer Wahl mangelnder Befangenheitsbeweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 11, 1
BVerfGE 11, 1 ; BVerfGK 8, 59 ).
BVerfGE 46, 200
Die offensichtliche Unzulässigkeit des Gesuchs ergibt sich bereits daraus, dass die vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet werden (BVerfGE 46, 200 ).
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Volltext

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Offensichtliche Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bei fehlender Benennung der abgelehnten Richter sowie bei gänzlich ungeeigneter Begründung des Gesuchs

[TENOR]

1. Das Ablehnungsgesuch gegen die nicht namentlich genannten Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.

2. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

[GRUENDE]

1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist offensichtlich unzulässig.

a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 ; BVerfGK 8, 59 ).

b) So liegt der Fall hier. Die offensichtliche Unzulässigkeit des Gesuchs ergibt sich bereits daraus, dass die vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet werden (BVerfGE 46, 200 ). Überdies ist die Begründung zur Besorgnis der Befangenheit schon deshalb gänzlich ungeeignet, da die Richter des Bundesverfassungsgerichts nicht, wie der Beschwerdeführer meint, von der Bundesregierung "berufen" werden (vgl. §§ 5 ff. BVerfGG).

2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 23. April 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.