Inadmissibility of constitutional complaint alleging evidentiary ban due to insufficient substantiation of fair trial violation based on incomplete investigation file disclosure.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for decision, thereby upholding the lower court's proceedings and leaving the complaint unresolved. The dispute concerned a criminal case where the complainant alleged a violation of the right to a fair procedure under Article 2(2) sentence 2 in conjunction with Article 20(3) of the German Basic Law, based on the investigation authorities' failure to disclose background investigations conducted in Frankfurt to the investigating judge in Limburg, thereby presenting an incomplete factual picture. While the Court acknowledged that the authorities' failure to ensure the truth and completeness of the case file raised constitutional concerns regarding their duty to cooperate in justice, it found the complaint inadmissible because the complainant failed to sufficiently substantiate the claim that the evidence obtained in error was subject to a usage ban. The decisive legal basis was the requirement under Section 93a(2) of the Federal Constitutional Court Act that the applicant must demonstrate how the specific constitutional requirements for an evidentiary prohibition were met, rather than merely emphasizing the disciplinary interest in lawful official conduct, which is insufficient to automatically preclude the use of evidence obtained in violation of procedural duties.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Inadmissibility of constitutional complaint alleging evidentiary ban due to insufficient substantiation of fair trial violation based on incomplete investigation file disclosure: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht in einer den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG (vgl. BVerfGE 130, 1 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2000 - 2 BvR 2017/94 u.a. -, Rn. 10) genügenden Weise dargetan.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Unvollständige Information des Ermittlungsrichters durch Ermittlungsbehörden begegnet mit Blick auf Gebote der Aktenwahrheit und Aktenvollständigkeit verfassungsrechtlichen Bedenken - jedoch Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unzureichender Substantiierung der Rüge, dass eine Beweisverwertung das Recht auf ein faires Verfahren verletze
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht in einer den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG (vgl. BVerfGE 130, 1 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2000 - 2 BvR 2017/94 u.a. -, Rn. 10) genügenden Weise dargetan.
Zwar begegnet das Vorgehen der Ermittlungsbehörden, die in Frankfurt geführten Hintergrundermittlungen zunächst nicht aktenkundig zu machen und damit dem Ermittlungsrichter in Limburg einen unvollständigen Sachverhalt zu unterbreiten, unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der Aktenwahrheit und der Aktenvollständigkeit, dem auch Staatsanwaltschaft und Polizei verpflichtet sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juli 2016 - 2 BvR 2474/14 -, Rn. 19 ff.), verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander, wann von Verfassungs wegen die Verwertung von Beweisen unzulässig ist (vgl. BVerfGE 130, 1 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2000 - 2 BvR 2017/94 u.a. -, Rn. 10). Seine Begründung erschöpft sich insoweit darin, die disziplinierende Wirkung auf die Ermittlungspersonen und damit das Allgemeininteresse an rechtmäßigem Behördenhandeln hervorzuheben, ohne aber den spezifischen, verfassungsrechtlich anerkannten Anforderungen an strafprozessuale Beweisverwertungsverbote Rechnung zu tragen, wonach selbst die Verwertung rechtsfehlerhaft gewonnener Beweise nicht stets unzulässig ist (vgl. BVerfGE 130, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09 -, Rn. 43 ff.).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.