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1 BvR 1507/17 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190410.1bvr150717 KI-generiert

Equal-burden principle barring secondary-residence broadcasting contribution levies

Geschäftsnummer 1 BvR 1507/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (First Senate, Second Chamber) granted the constitutional complaint, declaring the judgment of the Federal Administrative Court of January 25, 2017, to violate the complainant's right to equality and ordering its vacatur and remand of the case to the Federal Administrative Court, thereby rendering subsequent procedural orders by that court moot. The dispute concerned the complainant's challenge to being required to pay a second, full broadcasting contribution for a secondary residence, arguing that multiple levies for the same individual were unequal given the physical impossibility of simultaneous habitation in multiple dwellings. The Court held that the collection of an additional broadcasting contribution for a secondary residence violates the principle of equal burden derived from Article 3(1) of the Basic Law, as holders of multiple dwellings cannot be burdened with more than one full contribution for private broadcasting access.

Legislator-Regeste

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Art. 3 Abs. 1 GG, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 93c BVerfGG, § 95 Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 34a Abs. 2 BVerfGG; Equal-burden principle barring secondary-residence broadcasting contribution levies: Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsrechts (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend und rügt, die mehrfache Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen sei gleichheitswidrig, da er sich nicht gleichzeitig in mehreren Wohnungen aufhalten könne und daher nicht mehrfach in den Genuss des Vorteils komme.

Schlagwörter

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Grundsatz der Rechtsgleichheit Aufenthaltsrecht Senderecht Zweitwohnsitz Besuchsrecht Lohngleichheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 BvR 1675/16
Constitutionality of public broadcasting levy: equality violation in charging additional fees for second residences
BVerfGE 79, 365
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
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Volltext

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

[TENOR]

1. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2017 - BVerwG 6 C 23.16 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2017 - BVerwG 6 C 23.16 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2017 - BVerwG 6 C 9.17 - und 13. Juni 2017 - BVerwG 6 C 9.17 - sind dadurch gegenstandslos.

3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

4. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

5. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für seine Zweitwohnung. Seine eingelegten Rechtsbehelfe blieben letztinstanzlich erfolglos.

II. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsrechts (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend und rügt, die mehrfache Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen sei gleichheitswidrig, da er sich nicht gleichzeitig in mehreren Wohnungen aufhalten könne und daher nicht mehrfach in den Genuss des Vorteils komme.

Dem Südwestrundfunk, dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesfinanzministerium ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.

III. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wendet, zur Entscheidung an und gibt ihr insoweit statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen diesbezüglich vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Gleichheitsrecht (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Beschwerdeführer wurde zu zusätzlichen Rundfunkbeiträgen für seine Zweitwohnung herangezogen. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden. Die Erhebung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags für eine Zweitwohnung verstößt gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 106).

IV. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beruht auf der Verletzung des allgemeinen Gleichheitsrechts. Es ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c BVerfGG i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Mit der Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts werden die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts gegenstandslos.

Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.