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1 BvR 2341/15 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190410.1bvr234115 KI-generiert

Constitutional equality review of broadcast contribution levies for multiple residences under Article 3(1) GG

Geschäftsnummer 1 BvR 2341/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court partially granted the constitutional complaint, ruling that the lower administrative court judgment and the public broadcasters' assessment orders violated the complainant's fundamental right to equality under Article 3(1) of the German Basic Law; consequently, the administrative court's judgment was set aside and the case remanded for further proceedings, while the remaining aspects of the complaint were not accepted for decision. The dispute centered on the complainant's challenge to being charged broadcast contribution fees for a second residence, arguing that such multiple levies were unconstitutional given that an individual cannot simultaneously occupy multiple homes. The Court held that charging a full broadcast contribution for each residence violates the principle of equal burden derived from Article 3(1) GG, as it is unconstitutional to burden owners of multiple dwellings with more than one full contribution for the mere possibility of private broadcast use.

Legislator-Regeste

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Art. 3 Abs. 1 GG, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 93c BVerfGG, § 95 Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 34a Abs. 2 BVerfGG; Constitutional equality review of broadcast contribution levies for multiple residences under Article 3(1) GG: The dispute centered on the complainant's challenge to being charged broadcast contribution fees for a second residence, arguing that such multiple levies were unconstitutional given that an individual cannot simultaneously occupy multiple homes. The Court held that charging a full broadcast contribution for each residence violates the principle of equal burden derived from Article 3(1) GG, as it is unconstitutional to burden owners of multiple dwellings with more than one full contribution for the mere possibility of private broadcast use.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Rechtsgleichheit Senderecht Aufenthaltsrecht Grundrechte Abgabestreitigkeit Verwaltungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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7 A 10454/15
Juli 2015 - 7 A 10454/15.OVG - ist dadurch gegenstandslos.
1 BvR 1675/16
Constitutionality of public broadcasting levy: equality violation in charging additional fees for second residences
BVerfGE 79, 365
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Article 3 Paragraph 1 of the Basic Law

The main ground for the verdict, as the court found that the contested orders violated the complainant's fundamental right to equality.

§ 34a Abs. 2 BVerfGG

Procedural basis for the order to reimburse the complainant's necessary legal costs.

§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG

Basis for the determination of the subject value of the attorney's activity in the constitutional complaint proceedings.

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Volltext

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

[TENOR]

1. Die Bescheide des Südwestrundfunks vom 1. September 2013, 1. Dezember 2013 und 2. Mai 2014 - … -, der Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks vom 5. Juli 2014 - … - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. Februar 2015 - 5 K 708/14.NW - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. Februar 2015 - 5 K 708/14.NW - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße zurückverwiesen. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Juli 2015 - 7 A 10454/15.OVG - ist dadurch gegenstandslos.

3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

4. Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

5. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für seine Zweitwohnung. Seine eingelegten Rechtsbehelfe blieben letztinstanzlich erfolglos.

II. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsrechts (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend und rügt, die mehrfache Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen sei gleichheitswidrig, da er sich nicht gleichzeitig in mehreren Wohnungen aufhalten könne und daher nicht mehrfach in den Genuss des Vorteils komme.

Dem Südwestrundfunk und dem Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.

III. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Bescheide der Rundfunkanstalt und das Urteil des Verwaltungsgerichts wendet, zur Entscheidung an und gibt ihr insoweit statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen diesbezüglich vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

Die Bescheide der Rundfunkanstalt und das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Gleichheitsrecht (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Beschwerdeführer wurde zu zusätzlichen Rundfunkbeiträgen für seine Zweitwohnung herangezogen. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden. Die Erhebung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags für eine Zweitwohnung verstößt gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 106).

IV. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf der Verletzung des allgemeinen Gleichheitsrechts. Es ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c BVerfGG i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Mit der Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts gegenstandslos.

Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.