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1 BvR 2597/17 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190410.1bvr259717 KI-generiert

Multiple residence broadcasting contribution: Equal treatment prohibition of cumulative levies under Article 3(1) of the Basic Law

Geschäftsnummer 1 BvR 2597/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court partially granted the constitutional complaint, finding that the administrative decision, the lower court judgment, and the higher administrative court decision violated the complainant’s right to equality under Article 3(1) of the German Basic Law; it vacated the higher administrative court’s decision and remanded the case for further proceedings, rendering the Federal Administrative Court’s earlier decision moot, while denying the complaint on all other grounds. The dispute concerned the legality of requiring the individual to pay a full additional public broadcasting contribution for a second residential property, with the complainant arguing that billing for multiple residences was unequal since a person cannot simultaneously reside in and utilize broadcasting services in several dwellings. The decisive legal basis was the principle of equal treatment in taxation and contribution levies derived from Article 3(1) of the Basic Law, which prohibits subjecting holders of multiple residences to a cumulative load of more than one full broadcasting contribution for the mere possibility of private use.

Legislator-Regeste

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Art. 3 Abs. 1 GG, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 93c BVerfGG, § 95 Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 34a Abs. 2 BVerfGG; Multiple residence broadcasting contribution: Equal treatment prohibition of cumulative levies under Article 3(1) of the Basic Law: Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsrechts (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend und rügt, die mehrfache Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen sei gleichheitswidrig, da er sich nicht gleichzeitig in mehreren Wohnungen aufhalten könne und daher nicht mehrfach in den Genuss des Vorteils komme.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Rechtsgleichheit Aufenthaltsrecht Privateigentum Senderecht Immobilienvermögen rechtsgleiche Behandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 BvR 1675/16
Constitutionality of public broadcasting levy: equality violation in charging additional fees for second residences
BVerfGE 79, 365
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
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Volltext

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

[TENOR]

1. Der Bescheid des Bayerischen Rundfunks vom 1. November 2013 - … -, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. September 2015 - M 6b K 14.3727 - und der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Mai 2017 - 7 B 16.502 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

2. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Mai 2017 - 7 B 16.502 - wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2017 - BVerwG 6 B 55.17 - ist dadurch gegenstandslos.

3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

4. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

5. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für seine Zweitwohnung. Seine eingelegten Rechtsbehelfe blieben letztinstanzlich erfolglos.

II. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsrechts (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend und rügt, die mehrfache Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen sei gleichheitswidrig, da er sich nicht gleichzeitig in mehreren Wohnungen aufhalten könne und daher nicht mehrfach in den Genuss des Vorteils komme.

Dem Bayerischen Rundfunk, dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesfinanzministerium und dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.

III. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen den Bescheid der Rundfunkanstalt, das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs wendet, zur Entscheidung an und gibt ihr insoweit statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen diesbezüglich vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

Der Bescheid der Rundfunkanstalt, das Urteil des Verwaltungsgerichts und der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs verletzen den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Gleichheitsrecht (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Beschwerdeführer wurde zu zusätzlichen Rundfunkbeiträgen für seine Zweitwohnung herangezogen. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden. Die Erhebung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags für eine Zweitwohnung verstößt gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 106).

IV. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs beruht auf der Verletzung des allgemeinen Gleichheitsrechts. Er ist daher aufzuheben und die Sache ist an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 93c BVerfGG i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Mit der Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs wird der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts gegenstandslos.

Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.