Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 2284/15, 1 BvR 1142/17 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190410.1bvr228415 KI-generiert

Charging multiple broadcasting fees for additional residences violates the constitutional principle of equality

Geschäftsnummer 1 BvR 2284/15, 1 BvR 1142/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court ruled in favor of the complainant, declaring that the imposition of additional broadcasting fees for secondary and tertiary residences violates Article 3(1) of the Basic Law (equal treatment); consequently, the court quashed the lower administrative court judgments that had upheld these fees, remanded the cases to the original administrative court, and rendered the intermediate appellate decisions void. The dispute concerned the constitutionality of a household-based public broadcasting contribution scheme that charged multiple full fees for individuals holding more than one dwelling, challenging the levy as a violation of the general right to equality. The decisive legal basis was the principle of equality of burden derived from Article 3(1) of the Basic Law, established by the doctrine that individuals may not be charged more than one full contribution for the possibility of private broadcasting use, regardless of the number of residences they hold.

Legislator-Regeste

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Art 3 Abs 1 GG, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 93c BVerfGG, § 95 Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 34a Abs. 2 BVerfGG; Charging multiple broadcasting fees for additional residences violates the constitutional principle of equality: The dispute concerned the constitutionality of a household-based public broadcasting contribution scheme that charged multiple full fees for individuals holding more than one dwelling, challenging the levy as a violation of the general right to equality. The decisive legal basis was the principle of equality of burden derived from Article 3(1) of the Basic Law, established by the doctrine that individuals may not be charged more than one full contribution for the possibility of private broadcasting use, regardless of the number of residences they hold.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Rechtsgleichheit Senderecht Auferlegung von Verfahrenskosten rechtsgleiche Behandlung Verwendungsrecht allgemeiner Rechtsgrundsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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7 A 10448/15
August 2015 - 7 A 10448/15.OVG - und vom 18.
7 A 11568/16
April 2017 - 7 A 11568/16.OVG - sind dadurch gegenstandslos.
1 BvR 1675/16
Constitutionality of public broadcasting levy: equality violation in charging additional fees for second residences
BVerfGE 79, 365
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes

The main substantive ground for the verdict, as the court found that the additional broadcasting fees violated the complainant's basic right to equality.

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Volltext

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Erhebung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags für Zweit- oder Drittwohnung verletzt Art 3 Abs 1 GG - Gegenstandswertfestsetzung

[TENOR]

1. Der Bescheid des Südwestrundfunks vom 1. Dezember 2013 - … -, der Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks vom 28. August 2014 - … - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. Februar 2015 - 5 K 832/14.NW - sowie der Bescheid des Südwestrundfunks vom 1. Mai 2015 - … -, der Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks vom 13. Oktober 2015 - … - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 20. September 2016 - 5 K 1015/15.NW - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

2. Die Urteile des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. Februar 2015 - 5 K 832/14.NW - und vom 20. September 2016 - 5 K 1015/15.NW - werden aufgehoben. Die Sachen werden an das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße zurückverwiesen. Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. August 2015 - 7 A 10448/15.OVG - und vom 18. April 2017 - 7 A 11568/16.OVG - sind dadurch gegenstandslos.

3. Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.

4. Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für die Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

5. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in den Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf jeweils 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für seine Zweit- und seine Drittwohnung. Seine eingelegten Rechtsbehelfe blieben letztinstanzlich erfolglos.

II. Mit seinen Verfassungsbeschwerden macht der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsrechts (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend und rügt, die mehrfache Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen sei gleichheitswidrig, da er sich nicht gleichzeitig in mehreren Wohnungen aufhalten könne und daher nicht mehrfach in den Genuss des Vorteils komme.

Dem Südwestrundfunk und dem Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.

III. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden, soweit sie sich gegen die Bescheide der Rundfunkanstalt und die Urteile des Verwaltungsgerichts wenden, zur Entscheidung an und gibt ihnen insoweit statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen diesbezüglich vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

Die Bescheide der Rundfunkanstalt und die Urteile des Verwaltungsgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Gleichheitsrecht (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Beschwerdeführer wurde zu zusätzlichen Rundfunkbeiträgen für seine Zweit- und seine Drittwohnung herangezogen. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden. Die Erhebung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags für eine Zweit- oder Drittwohnung verstößt gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 106).

IV. Die Urteile des Verwaltungsgerichts beruhen auf der Verletzung des allgemeinen Gleichheitsrechts. Sie sind daher aufzuheben und die Sachen sind an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c BVerfGG i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Mit der Aufhebung der Urteile des Verwaltungsgerichts sind die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts gegenstandslos.

Im Übrigen sind die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.